AGB

AGB

  • CREMER ERZKONTOR GmbH
  • Mineralmahlwerk Hamm GmbH
  • Mineralmahlwerk Wesel GmbH
  • CREMER Erzkontor N.A. Inc., USA

AGB, CREMER ERZKONTOR GmbH

Stand Januar 2025

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Bedingungen“) gelten für alle CREMER ERZKONTOR-Gesellschaften, nicht jedoch für die CREMER ERZKONTOR N.A. Inc., USA, die Mineralmahlwerk Hamm GmbH und die Mineralmahlwerk Wesel GmbH. Eine Übersicht über alle Gesellschaften finden Sie hier.

  1. Allgemeines

    1. Diese Bedingungen liegen allen Geschäftsabschlüssen über kauf-, werk-, werklieferungs-, dienstvertraglichen oder sonstigen Lieferungen und Leistungen einschließlich Neben- und Zusatzleistungen (einheitlich auch „Leistungen“) mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils „Lieferant“) zugrunde. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Leistungen vorbehaltlos angenommen oder Zahlungen vorbehaltlos ausgeführt haben.
    2. Diese Bedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Kauf-, Werk-, Werklieferungs-, Dienstverträge oder sonstigen Verträge mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf diese Bedingungen hinweisen müssten.
    3. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Erklärungen zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Individualabreden i. S. d. § 305 b BGB werden von den vorstehenden Regelungen nicht erfasst.
    4. Wir behalten uns vor, diese Bedingungen auch dann zu ändern, wenn sie Vertragsbestandteil geworden sind. Eine Änderung der Bedingungen wird Bestandteil des zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages, wenn (i) wir dem Lieferanten die Änderung anzeigen und diese, soweit für den Lieferanten nachteilig, in der Änderungsanzeige drucktechnisch hervorheben; und (ii) der Lieferant einer Änderung nicht binnen sechs (6) Wochen nach Zugang der Änderungsanzeige schriftlich widerspricht, wobei wir auf die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs in der Änderungsanzeige hinweisen werden.
  2. Vertragsschluss

    1. Ein Vertragsschluss zwischen uns und dem Lieferanten setzt unsere schriftliche Bestellung oder unsere schriftliche Bestätigung des Vertragsschlusses voraus.
    2. Bestellungen von uns hat der Lieferant innerhalb von einer Kalenderwoche schriftlich anzunehmen. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme der Bestellung ist der Zugang der Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) bei uns. Soweit die Auftragsbestätigung des Lieferanten von unserer Bestellung inhaltlich abweicht, muss der Lieferant dies in der Auftragsbestätigung besonders hervorheben; solche Abweichungen werden nur Vertragsinhalt, soweit wir diese schriftlich annehmen.
    3. Ein Vertrag zwischen uns und dem Lieferanten kommt ebenso zustande, wenn der Lieferant die in einer Bestellung angegebenen Leistungen vorbehaltlos durchführt.
    4. Angebote des Lieferanten haben für uns kostenlos zu erfolgen. Ein Angebot des Lieferanten können wir innerhalb von einer Kalenderwoche nach dessen Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums ist der Lieferant an sein Angebot gebunden. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. Geht unsere Annahme eines Angebots des Lieferanten verspätet ein, wird dieser uns hierüber unverzüglich informieren.
    5. Die in einer Bestellung in Bezug genommenen Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sind Bestandteil der Bestellung. Sie werden Vertragsinhalt, soweit der Lieferant in der mit der Bestellung korrespondierenden Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich widerspricht.
    6. Sofern es sich bei einer Bestellung um einen Lieferabruf unter einem zwischen uns und dem Lieferanten vereinbarten Mengenkontrakt oder Rahmenvertrag handelt, wird dieser für den Lieferanten verbindlich, wenn er nicht binnen fünf (5) Tagen nach Zugang widerspricht; eine Verpflichtung von uns unter einem Mengenkontrakt oder einer Rahmenvereinbarung Lieferabrufe zu erteilen, besteht nicht. Im Übrigen gelten für Lieferabrufe die Bestimmungen für Bestellungen in diesen Bedingungen entsprechend.
    7. Soweit wir in einer Bestellung auf einen bestimmten Verwendungszweck der Lieferungen hinweisen, erwarten wir, dass die Lieferungen hierfür uneingeschränkt geeignet sind, und der Lieferant ist bereits vor Vertragsschluss zu einem schriftlichen Hinweis an uns verpflichtet, soweit dies nicht der Fall ist unter Angabe der konkreten Einschränkungen. Auf etwaige für den Umgang mit den Lieferungen relevante Sicherheitsvorschriften und etwaige mit den Lieferungen verbundene Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiken hat der Lieferant ebenfalls bereits vor Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen.
  3. Lieferungen

    1. Lieferungen müssen in jeder Hinsicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, den produkt- und umweltschutzrechtlichen Gesetzen, den einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Verordnungen und Bestimmungen von Behörden und Fachverbänden sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen, nach Art und Güte von hochwertiger Qualität und für die vorausgesetzte sowie die übliche Verwendung geeignet sein. Insbesondere sind auch die getroffenen Vereinbarungen über chemische, physikalische und technische Beschaffenheiten, Abmessungen, Ausführungsart und Güte, soweit vereinbart in den jeweiligen Toleranzen, einzuhalten. Der Lieferant garantiert insbesondere, dass sämtliche ihm nach der Verordnung EG Nr. 1907/2006 (REACH) obliegenden Verpflichtungen eingehalten sind. Weitergehende subjektive und objektive Anforderungen an die Lieferungen bleiben unberührt.
    2. Die zu erbringenden Lieferungen erfolgen gemäß DDP (INCOTERMS 2020) an den in der Bestellung angegebenen Bestimmungsort, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Der Lieferant fügt den Lieferungen die unter dem Vertrag geschuldete Dokumentationen, Prüf- bzw. Werksbescheinigungen sowie sonstige geschuldete Unterlagen kostenfrei bei. Er ist zudem zu einer sicheren Verpackung der Lieferungen sowie zu ihrer Versicherung für den Transport verpflichtet.
    3. Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Waren allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen. Er hat uns die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente und Risikoanalysen nachzuweisen.
    4. In allen Lieferscheinen, Versandpapieren und Rechnungen sind die Lieferantennummer, unsere jeweilige Bestellnummer, die Chargennummer und, soweit vorhanden, unsere Artikelnummer sowie der Bestimmungsort anzugeben; der Lieferant trägt die durch die fehlende Angabe dieser Daten verursachten Kosten, es sei denn, er hat die fehlenden Angaben nicht zu vertreten.
    5. Lieferungen gehen mit Übergabe in unser Eigentum über, soweit nicht abweichend vereinbart. Ein etwaiger Eigentumsvorbehalt zugunsten des Lieferanten hat die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts. Einen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten lehnen wir ab. Spätestens durch Zahlung des Preises geht das Eigentum an den Lieferungen vom Lieferanten auf uns über. Wir dürfen Lieferungen, welche unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden, im gewöhnlichen Geschäftsgang mit Wirkung für uns vermischen, verarbeiten oder vermengen und diese auch weiterveräußern.
    6. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Lieferant zu Teillieferungen oder -leistungen nicht berechtigt. Sind Teillieferungen bzw. Teilleistungen vereinbart, so sind im Lieferschein und in der Rechnung der Vermerk „Teillieferung bzw. Teilleistung“ anzugeben.
    7. Dem Lieferanten stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit Ansprüche gegen uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder der Gegenanspruch in einem synallagmatischen Verhältnis zu unserem Anspruch steht.
    8. Sofern keine anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien getroffen wurden, sind Transportverpackungen vom Lieferanten gemäß § 15 des Verpackungsgesetzes kostenlos zurückzunehmen.
  4. Liefertermine, Lieferverzug

    1. Die in einer Bestellung angegebenen Lieferzeiten sind stets verbindlich (nachfolgend „Liefertermine“). Enthält die Bestellung keinen abweichenden Liefertermin, ist der Liefertermin zwei Wochen ab dem Datum unserer Bestellung. Nach Vertragsschluss können Liefertermine vom Lieferanten nur verlängert werden, wenn wir einer Verlängerung ausdrücklich zustimmen.
    2. Für die Einhaltung der Liefertermine kommt es maßgeblich darauf an, dass die Lieferungen zum vereinbarten Liefertermin an uns übergeben werden. Sofern die Lieferungen einer Abnahme bedürfen, ist der jeweilige Liefertermin eingehalten, wenn der Lieferant uns die Lieferungen am Liefertermin abnahmereif zur Verfügung stellt. Zu einer vorzeitigen Lieferung ist der Lieferant nicht berechtigt.
    3. Sobald für den Lieferanten erkennbar wird, dass er eine Bestellung ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig ausführen kann, ist der Lieferant verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Einhaltung der vereinbarten Liefertermine bleibt hiervon ebenso unberührt wie unsere Ansprüche wegen der Verzögerung.
    4. Wir sind bei Lieferverzug des Lieferanten berechtigt, für jede angefangene Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe von 0,5% des gemäß dem jeweiligen Vertrag mit dem Lieferanten vereinbarten Netto-Preises, insgesamt jedoch höchstens 5% dieses Netto-Preises, geltend zu machen, es sei denn, der Lieferant hat den Lieferverzug nicht zu vertreten. Die Geltendmachung eines etwaigen weitergehenden Schadensersatzes behalten wir uns ausdrücklich vor. Bereits gezahlte Vertragsstrafen sind insofern anzurechnen. Die Vertragsstrafe können wir auch dann geltend machen, wenn ein Vorbehalt bei Annahme der Lieferung unterbleibt, über die Schlusszahlung der Lieferung hinaus jedoch nur, wenn wir uns das Recht hierzu bei der Schlusszahlung vorbehalten. Im Übrigen behalten wir uns die nach dem Gesetz geltenden Ansprüche und Rechte bei Lieferverzug vor.
  5. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Die zwischen uns und dem Lieferanten vereinbarten Preise sind verbindlich. Die vereinbarten Preise verstehen sich auf der Basis DDP (INCOTERMS 2020) zuzüglich der im Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, sowie einschließlich Verpackung, Versicherung, Fracht- und Lagerkosten, Zöllen, Steuern, Montagekosten und sämtlicher sonstiger Nebenkosten, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
    2. Unsere Zahlungen erfolgen, sofern nicht abweichend vereinbart, nach vollständigem Erhalt der Lieferung oder, falls vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, nach Abnahme sowie Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung. Bei Zahlung binnen 14 Tagen sind wir zum Abzug von 3% Skonto berechtigt. Sofern wir ausnahmsweise Teillieferungen annehmen, werden hierdurch die Skontofristen nicht in Gang gesetzt.
    3. Rechnungen müssen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und sind uns in zweifacher Ausfertigung zu übermitteln. Sie müssen die Auftragsnummer, unser Bestell- und ggf. Auftragsbestätigungsdatum sowie zu jeder Einzelposition unsere Artikelnummer und die Steuernummer des Lieferanten ausweisen. Sofern ausgeführte Stundenlohnarbeiten verein-barungsgemäß in Rechnung gestellt werden, sind die bescheinigten Tätigkeitsnachweise der Rechnung beizufügen. Zweitschriften sind als solche zu kennzeichnen.
    4. Leistet der Lieferant früher als vereinbart und nehmen wir die Lieferung gleichwohl an, so tritt Fälligkeit sowie der Beginn der Skontofrist nach Ziffer 5.2 nicht vor dem vereinbarten Liefertermin ein.
    5. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlung genügt der Eingang eines entsprechenden Überweisungsauftrags bei unserer Bank. Unsere Zahlungen begründen weder eine Abnahme der Lieferung noch die Anerkennung der Abrechnung oder der Lieferung als mangel¬frei oder rechtzeitig.
    6. Ein Zahlungsverzug von uns setzt, unbeschadet der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eine Mahnung durch den Lieferanten voraus, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt ist. Bei Zahlungs¬verzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis¬zinssatz der Europäischen Zentralbank.
    7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfange uneingeschränkt zu.
  6. Prüfpflicht, Ausgangskontrolle

    1. Der Lieferant ist verpflichtet, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen und sonstige Vorgaben von uns eigenständig im Rahmen seiner allgemeinen und besonderen Sach- und Fachkunde auf etwaige Fehler, Widersprüche oder Bedenken über die Verwendungseignung zu überprüfen. Er wird uns unverzüglich darüber informieren, sollte er solche Fehler oder Widersprüche entdecken oder sollten solche Bedenken entstehen.
    2. Vor Auslieferung führt der Lieferant eine sorgfältige Warenausgangskontrolle durch. Lieferungen, welche diese Kontrolle nicht bestanden haben, dürfen nicht ausgeliefert werden.
  7. Abnahme, Gefahrübergang

    1. Lieferungen bedürfen nur dann einer Abnahme, wenn dies ausdrücklich zwischen uns und dem Lieferanten vereinbart wurde oder sich dies aus gesetzlichen Vorschriften ergibt.
    2. Soweit nicht abweichend vereinbart, können wir die Abnahme bis zu zwei (2) Wochen nach Fertigmeldung der Lieferung durch den Lieferanten erklären. Abnahmen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung von uns. Teilabnahmen sind grundsätzlich ausgeschlossen.
    3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferungen geht mit der Übergabe der Lieferungen an dem vereinbarten Lieferort auf uns über. Bedürfen die Lieferungen einer Abnahme, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferung erst mit deren Abnahme auf uns über.
  8. Beistellungen, Werkzeuge

    1. Von uns dem Lieferanten für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen beigestellte Produkte, Materialien, Werkzeuge oder sonstige Fertigungsmittel (nachfolgend „Beistellungen“) bleiben in unserem Eigentum. Der Lieferant darf die Beistellungen nur für unsere Bestellungen verwenden.
    2. Beistellungen sind vom Lieferanten unentgeltlich getrennt zu lagern, zu kennzeichnen und zu verwahren. Ab der Übergabe der Beistellungen an den Lieferanten trägt dieser die Gefahr für die Beistellungen bis zu einer etwaigen Rückgabe an uns. In diesem Zeitraum hat der Lieferant im Falle von Beschädigung oder Verlust der Beistellungen Ersatz zu leisten, es sei denn, wir haben dies zu vertreten. Wartungs- und Reparaturarbeiten an beigestellten Werkzeugen oder sonstigen Fertigungsmitteln hat der Lieferant auf eigene Kosten durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Lieferant uns sofort anzuzeigen.
    3. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellungen auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Er ermächtigt uns bereits jetzt, Ansprüche aus diesen Versicherungen in Bezug auf unsere Beistellungen gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.
    4. Zur Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung von Beistellungen ist der Lieferant nach Maßgabe unserer Bestellung berechtigt, im Übrigen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
    5. Be- oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Beistellungen erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeiteten Waren gelten als Beistellungen im Sinne von Ziffer 8.1. Bei der Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit Gegenständen, die nicht in unserem Eigentum stehen, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Wertes der Beistel¬lungen zum Wert der übrigen Gegenstände. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Lieferant uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Wertes der Beistellungen und verwahrt diese unentgeltlich für uns. Die Miteigentumsrechte gelten als Beistellungen gemäß Ziffer 8.1.
    6. Von einer Pfändung der Beistellungen oder anderen Eingriffen Dritter muss der Lieferant uns unverzüglich benachrichtigen.
  9. Mängelrüge, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche

    1. Die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) gelten mit der Maßgabe, dass wir die kaufvertraglichen Lieferungen nur bezüglich Menge, Typ, äußerlich erkennbarer Mängel (z.B. Transportschäden) und sonstiger offenkundiger Mängel nach ihrer Ablieferung untersuchen. Offenkundige Mängel können wir unverzüglich, mindestens jedoch bis zu fünf (5) Tage nach Ablieferung rügen, verdeckte Mängel mindestens bis zu zehn (10) Tage nach ihrer Entdeckung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, bestehen keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten für uns vor der Abnahme. Weitergehende als die vorstehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bestehen für uns nicht.
    2. Ist die Lieferung des Lieferanten mangelhaft können wir nach unserer Wahl die uns nach den gesetzlichen Vorschriften zustehenden Mängelrechte uneingeschränkt geltend machen. Wir sind – unbeschadet unserer weiteren Mängelrechte – insbesondere dazu berechtigt, nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder Neulieferung bzw. -herstellung zu verlangen.
    3. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnis-mäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung. Wir werden den Lieferanten von Umständen, die die Unzumutbarkeit begründen, unverzüglich, nach Möglichkeit vor der Mangelbeseitigung durch uns, unterrichten.
    4. Eine von uns erklärte etwaige Freigabe von Layouts, Zeichnungen, Spezifikationen oder Mustern bedeutet keinen Verzicht auf Mängelrechte. Die Verantwortung des Lieferanten für die Mangelfreiheit seiner Lieferungen bleibt von unserer Freigabe unberührt.
    5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche im Zusammenhang mit Sach- und Rechtsmängeln beträgt 36 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit keine abweichende Vereinbarung mit dem Lieferanten getroffen worden ist oder gesetzlich eine längere Verjährungsfrist gilt.
    6. Im Falle einer im Rahmen der Gewährleistung vorgenommenen Neulieferung bzw. -herstellung beginnt die Verjährungsfrist für die neu gelieferten Waren bzw. neu hergestellten Werke einmalig von neuem und gilt für einen Zeitraum von 24 Monaten. Soweit die nach Ziffer 9.5 verbliebene Verjährungsfrist den Zeitraum von 24 Monaten übersteigt, gilt die verbleibende längere Verjährungsfrist. Werden nur Teile der Waren neu geliefert bzw. nur Teile der Werke neu herge-stellt, gelten die vorgenannten Sätze dieser Ziffer 9.6 nur für diese Teile.
    7. Eine innerhalb der Verjährungsfrist von unserer Seite erfolgte Mängelrüge hemmt die Verjährung, bis zwischen uns und dem Lieferanten Einigkeit über die Beseitigung des Mangels und etwaiger Folgen besteht; die Hemmung endet jedoch sechs (6) Monate nach endgültiger Ablehnung der Mängelrüge durch den Lieferanten. Die Verjährung von Mängelansprüchen tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der Verjährungsfrist gemäß Ziffer 9.5.
  10. Lieferantenregress

    1. Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Lieferungen mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
    2. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
  11. Schutzrechte, Nutzungs- und Verwertungsrechte

    1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen keine Rechte Dritter verletzen und Dritte in Bezug auf die Lieferungen keine Rechte, insbesondere keine dinglichen Rechte und geistigen Eigentumsrechte einschließlich aller gewerblichen Schutzrechte wie insbesondere Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster, Designrechte, sowie Urheberrechte (nachfolgend „Schutzrechte“) geltend machen können.
    2. Macht ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten in Bezug auf eine Lieferung des Lieferanten Ansprüche gegen uns geltend, so hat der Lieferant – unbeschadet unserer weiteren Rechte – nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken, seine Lieferung so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder seine Lieferung gegen eine neue auszutauschen.
    3. Weitergehende gesetzliche Rechte von uns wegen Rechtsmängeln an den Lieferungen des Lieferanten bleiben unberührt.
    4. Soweit die Lieferungen oder die mit den Lieferungen im Zusammenhang stehenden Unterlagen und Informationen Schutzrechte des Lieferanten oder Dritter enthalten, überträgt uns der Lieferant diesbezüglich unwiderruflich, unbedingt und unbefristet sämtliche für die vertraglich vorausgesetzte und die gewöhnliche Verwendung der Lieferungen erforderlichen Schutzrechte des Lieferanten bzw. des Dritten in zeitlich und räumlich unbegrenzter, ganz oder teilweise übertragbarer und unterlizenzierbarer Weise.
    5. Soweit dem Lieferanten eine Übertragung der Schutzrechte aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften insoweit nicht möglich ist, räumt uns der Lieferant sämtliche diesbezüglichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, einschließlich des Rechts zur Veröffentlichung, Verbreitung, Vervielfältigung und Bearbeitung, im vorbezeichneten Umfang ein, damit wir die Lieferungen in der vertraglich vorausgesetzten Weise und gemäß deren gewöhnlicher Verwendung nutzen, verwerten und bearbeiten können. Sofern der Lieferant Lieferungen exklusiv für uns erbringt, räumt er uns die diesbezüglichen Nutzungs-, Verwertungs- und Bearbeitungsrechte in ausschließlicher Weise ein. Die eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte beziehen sich auf sämtliche zum Zeitpunkt der Lieferung bekannten sowie unbekannten Nutzungs- und Verwertungsarten und berechtigen uns insbesondere dazu, die Lieferungen an Dritte weiter zu übertragen.
    6. Die Rechteübertragung bzw. Rechteeinräumung ist mit der jeweils vereinbarten Vergütung abgegolten.
    7. Wir sind alleiniger Inhaber sämtlicher Schutzrechte an etwaigen Arbeitsergebnissen, die aus der Verwendung der Lieferungen resultieren (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“). Der Lieferant verpflichtet sich insoweit, ihm etwaig zustehende Schutzrechte an Arbeitsergebnissen ohne gesonderte Vergütung unverzüglich nach Bekanntwerden an uns zu übertragen. Sofern eine Übertragung von Schutzrechten an Arbeitsergebnissen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht möglich sein sollte, verpflichtet sich der Lieferant, uns diesbezüglich ohne gesonderte Vergütung unverzüglich nach Bekanntwerden sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte in ausschließlicher, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkter, unwider-ruflicher, unbedingter, ganz oder teilweise übertragbarer und unterlizenzierbarer Weise einzu-räumen.
  12. Ersatzteile, Qualitätssicherung

    1. Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile (einschließlich Verschleißteilen) für die Lieferungen an uns, soweit es sich hierbei um Maschinen, Anlagen oder Komponenten handelt, für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren nach der Lieferung vorzuhalten. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die Lieferungen einzustellen, wird er uns dies jeweils unverzüglich nach seiner Entscheidung über die Einstellung mitteilen.
    2. Der Lieferant hat ein Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten, das den neuesten Standards der einschlägigen Zulieferindustrie entspricht. Der Lieferant wird die Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Dokumentation eigenverant-wortlich durchführen. Diese Dokumentation wird der Lieferant uns auf Anforderung zur Verfügung stellen. Der Lieferant hat die Dokumentation gemäß den gesetzlichen Vorgaben, mindestens jedoch für die Dauer von zehn (10) Jahren, aufzubewahren.
    3. Wir sind berechtigt, die Einhaltung der Qualitätssicherungsmaßnahmen selbst oder durch unabhängige Prüfer im Werk des Lieferanten zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten und nach rechtzeitiger – mindestens zehn (10) Werktage – vorheriger Ankündigung zu überprüfen. Die Überprüfung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Mängelhaftung. Der Lieferant ist berechtigt, angemessene Maßnahmen zum Schutz seiner Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu treffen. Wir haben ein berechtigtes Interesse daran, Untersuchungs- und Prüfberichte des Lieferanten, die eine Lieferung an uns betreffen, einzusehen. Der Lieferant ist zur Gestattung der Einsicht für die Dauer von zehn (10) Jahren nach der Lieferung verpflichtet.
  13. Freistellung, Produkthaftung

    1. Der Lieferant stellt uns von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter frei, die gegen uns nach dem Vorbringen des Dritten aufgrund einer mangelhaften Lieferung oder einer Verletzung von Schutzrechten in Bezug auf eine Lieferung des Lieferanten, die dieser zu vertreten hat, erhoben werden. Weitergehende gesetzliche Rechte von uns bleiben unberührt.
    2. Der Lieferant stellt uns zudem im Rahmen der Produkt- und Produzentenhaftung für alle wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche, die auf einen Produktfehler der Lieferung oder eine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht des Lieferanten zurückzuführen ist, frei, es sei denn, der Lieferant hat dies nicht zu vertreten. Soweit wir verpflichtet sind, aus einem solchen Grund eine Rückrufaktion oder sonstige Feldaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche hiermit verbundenen Kosten.
    3. Der Lieferant ist verpflichtet auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Mindestdeckungssumme von 10.000.000,00 Euro pro Personenschaden bzw. Sachschaden zu unterhalten. Der Lieferant wird uns seinen entsprechenden Versicherungsschutz nach Aufforderung jederzeit nachweisen.
  14. Haftung

    1. Der Lieferant haftet uns gegenüber auf Schadens- und Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht abweichend vereinbart.
    2. Wir haften gegenüber dem Lieferanten nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Freistellung etc.).
    3. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lieferant regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
    4. Unsere Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit wir nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
    5. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, Vertreter oder Mitarbeiter.
  15. Unterlagen, Vertraulichkeit

    1. An von uns überlassenen Abbildungen, Formen, Schablonen, Mustern, Designs und Designvorschlägen, Modellen, Profilen, Zeichnungen, Normenblättern, Druckvorlagen, Lehren, Know-how, Kalkulationen, Werkunterlagen und sonstigen Dokumenten und Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“) behalten wir uns sämtliche Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte wie Patent-, Marken-, Gebrauchs- und Designrechte sowie Urheberrechte vor. Hierunter fallen insbesondere auch Informationen über Herstellungsverfahren, Rezepturen und Anlagen-konfigurationen. Unterlagen dürfen durch den Lieferanten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nur zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden. Dasselbe gilt für nach den Unterlagen hergestellte Gegenstände.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen und Informationen, insbesondere Know-how und Betriebsgeheimnisse, die er von uns erlangt (im Folgenden „Vertrauliche Informationen“), gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Der Lieferant ist insbesondere nicht befugt, die Vertraulichen Informationen gegenüber Dritten ohne unsere vorherige Zustimmung offen zu legen oder zugänglich zu machen. Die Vertraulichen Informationen sind nur für die Zwecke des Vertrages zu nutzen. Seine Mitarbeiter und sonstige Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages Zugang zu den Vertraulichen Informationen erhalten, wird der Lieferant entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
    3. Von der Verpflichtung in Ziffer 15.2 ausgenommen sind Informationen, soweit sie (a) dem Lieferanten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden, (b) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt sind oder später allgemein bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht, (c) vom Lieferanten ohne Zugriff auf unsere Vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt wurden, oder (d) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
    4. Die Verpflichtungen dieser Ziffer 15. bleiben auch über das Ende des Vertrages und der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag oder die Geschäftsbeziehung beendigt wird.
  16. Exportkontrolle

    1. Die Erfüllung eines Vertrages durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, keine Embargos oder sonstige Sanktionen (nachfolgend „Exportkontrollvorschriften“) entgegen¬stehen.
    2. Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen. Er hat uns unaufgefordert zu informieren, falls die Lieferung außenwirtschaftsrechtlichen Beschränkungen in der Bundesrepublik Deutschland oder am Verwendungsort der Lieferung unterliegt. Erforderlichenfalls legt er entsprechende Unbedenklich-keitsbestätigungen der zuständigen Behörden vor. Der Lieferant ist verpflichtet, spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen.
    3. Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm nach Vertragsschluss bekanntwerdenden Umstände, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontrollvorschriften begründen, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In jedem Fall, in dem Umstände bekannt werden, welche die Annahme eines möglichen oder tatsächlichen Verstoßes gegen Exportkontroll¬vorschriften begründen, ist ein Annahmeverzug durch uns für einen angemessenen Zeitraum ausgeschlossen, um uns die Gelegenheit der Überprüfung zu geben.
    4. Wenn tatsächliche Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften festgestellt werden oder nicht ausgeschlossen werden können, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag insgesamt zurücktreten oder für diejenigen Teillieferungen, die die Annahme eines Verstoßes begründen.
    5. Der Lieferant hat uns von jedem Schaden freizustellen, der aus der Verletzung der Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 16. entsteht, es sei denn, der Lieferant hat diese nicht zu vertreten. Der Umfang der zu ersetzenden Schäden beinhaltet auch den Ersatz aller notwendigen und angemessenen Aufwendungen, die uns entstehen oder entstanden sind, insbesondere die Kosten und Auslagen einer etwaigen Rechtsverteidigung, sowie etwaige behördliche Ordnungs- oder Bußgelder.
  17. Compliance, Business Partner Code of Conduct

    1. Der Lieferant ist verpflichtet, im Einklang mit den für ihn geltenden rechtlichen Bestimmungen zu handeln, insbesondere den Regelungen des Datenschutzes, des Wettbewerbsrechts, den Regelungen zur Korruptionsbekämpfung und zur Geldwäsche.
    2. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Anforderungen des Business Partner Code of Conduct der CREMER Holding GmbH & Co. KG („BPCOC“) in vollem Umfang zu erfüllen. Der BPCOC ist abrufbar unter www.cremer.de/de/news/downloadcenter.html (dort unter „Allgemeine Geschäfts-bedingungen“). Gerne senden wir Ihnen den BPCOC auf Anfrage auch zu.
  18. Subunternehmer, Abtretungsverbot

    1. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die Lieferungen durch Subunternehmer durchführen zu lassen. Als Subunternehmer gelten nicht externe Transportpersonen.
    2. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns nicht berechtigt, Forderungen aus dem Vertrag mit uns an Dritte abzutreten.
  19. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

    1. Diese Bedingungen sowie das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Lieferanten unterliegen dem deutschen Recht. Die Anwendung des UN-Abkommens über Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten oder einem sonstigen zuständigen Gericht zu erheben.
  20. Sonstiges

    1. Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen ist der in der Bestellung angegebene Lieferort. Ist kein Lieferort angegeben, ist der Erfüllungsort unser Geschäftssitz. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Belegenheitsort der jeweiligen Lieferungen.
    2. Soweit nach diesen Bedingungen die Schriftform erforderlich oder eine Erklärung schriftlich abzugeben ist, genügt insoweit die Wahrung der Textform im Sinne des § 126b BGB (einschließlich Telefax und E-Mail), es sei denn, durch Gesetz ist die schriftliche Form angeordnet. Soweit auf „Tage“ verwiesen wird, sind Kalendertage gemeint.
    3. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Bedingungen“) gelten für alle CREMER ERZKONTOR-Gesellschaften, nicht jedoch für die CREMER ERZKONTOR N.A. Inc., USA, die Mineralmahlwerk Hamm GmbH und die Mineralmahlwerk Wesel GmbH. Eine Übersicht über alle Gesellschaften finden Sie hier.

  1. Allgemeines

    1. Diese Bedingungen liegen allen Geschäftsabschlüssen über Lieferungen und Leistungen einschließlich Neben- und Zusatzleistungen (einheitlich auch „Leistungen“), mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils „Kunde“) zugrunde. Entgegen¬stehende oder von unseren Bedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder die Leistungen vorbehaltlos ausgeführt oder Zahlungen vorbehaltlos angenommen haben.
    2. Diese Bedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf diese Bedingungen hinweisen müssten.
    3. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Erklärungen zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Individualabreden gem. § 305 b BGB werden von den vorstehenden Regelungen nicht erfasst.
  2. Vertragsschluss

    1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend erklärt, sind unsere Angebote stets freibleibend und unverbindlich.
    2. Bestellungen und sonstige Vertragsangebote des Kunden können wir innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Bestellungen unwiderruflich. Unsere auf den Abschluss von Verträgen gerichteten Erklärungen (insb. Auftrags¬bestätigungen) bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis lässt etwaige nachvertraglich formlos geschlossene Vereinbarungen unberührt. Wir bleiben zudem berechtigt, einen Vertragsschluss herbeizuführen, indem wir Leistungen vorbehaltlos ausführen oder Leistungen ganz oder teilweise in Rechnung stellen. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss.
    3. Weicht ein unserer Auftragsbestätigung etwaig nachfolgendes Bestätigungsschreiben des Kunden von unserer Auftragsbestätigung ab oder erweitert oder beschränkt es diese, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben.
  3. Umfang der Leistungen

    1. Maßgeblich für den Leistungsumfang ist unser Angebot bzw. unsere Annahmeerklärung bzw. unsere Auftragsbestätigung.
    2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Erprobungen, Prüfbescheinigungen, Hersteller-erklärungen, sonstige Leistungsdaten, Beratungen oder Auskünfte sind nur verbindlich, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, gewähren wir weder eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie noch über-nehmen wir eine Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck oder eine bestimmte Eignung. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko trägt im Übrigen der Kunde.
    3. Eine Versicherung von Lager- oder Rohware für etwaige Schäden erfolgt, auch soweit diese uns zur Vermahlung durch den Kunden oder einem von ihm beauftragten Dritten übergeben wurde, nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Dies gilt auch für eine Versicherung der Ladung gegen Transportschäden. Die Kosten gehen jeweils zu Lasten des Kunden.
    4. Eine Übertragung oder Einräumung von Rechten im Zusammenhang mit den Leistungen findet nicht statt, soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart. Dies gilt insbesondere für etwaige im Zusammenhang mit den Leistungen entstehende Arbeitsergebnisse, gewerbliche Schutzrechte, Anmeldungen von gewerblichen Schutzrechten, Erfindungen, Know-how, etwaige dem Urheberrecht unterfallende Rechte, sowie für sämtliche von uns in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Dokumente oder Daten. Soweit dem Kunden im Zusammenhang mit den Leistungen Rechte eingeräumt werden, sind diese auf den konkret vertraglich vereinbarten Zweck begrenzt.
  4. Preise

    1. Sofern eine Verwiegung der Liefergegenstände stattfindet und wenn nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist das Gewicht der Liefergegenstände für deren Preis maßgebend. In den Vertrags-, und Lieferdokumenten angegebene Stückzahlen, Bundzahlen etc. sind insoweit unverbindlich.
    2. Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, auf der Basis FOB ab dem in Angebot oder Auftragsbestätigung benannten Verschiffungshafen (gemäß Incoterms 2020), zuzüglich Fracht und Kosten der Abholung, Verpackung, Konservierung, Versicherung, Laborleistungen, Entladung, Auslösung, Entsorgung von Verpackungen und sonstiger Nebenkosten sowie zuzüglich Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen sind uns zudem sämtliche anfallenden Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige öffentlichen Abgaben vom Kunden zu erstatten.
    3. Sofern nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, enthält der vereinbarte Preis keine Vergütung für Wartezeiten und sonstige Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, sowie für von den Lieferungen abweichende oder zusätzliche Leistungen. Ein aufgrund besonderer Umstände für uns nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretener, über den üblicherweise zu erwartenden Aufwand hinausgehender, Mehraufwand ist ebenfalls nicht abgegolten. Die Abrechnung der nicht im vereinbarten Preis enthaltenen Kosten erfolgt separat.
  5. Lieferung und Leistungserbringung

    1. Die Lieferung erfolgt FOB ab dem in Angebot oder Auftragsbestätigung benannten Verschiffungshafen im Sinne der Incoterms 2020, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart.
    2. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, liefern wir die Liefergegenstände handelsüblich verpackt (z.B. in Big Bags oder Säcken). Eine über den uns bekannten Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z.B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung der Liefergegenstände, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
    3. Eine Versicherung gegen Transportschäden und Transportverluste erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden für dessen Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich nach Art und Umfang schriftlich mitzuteilen.
    4. Die vereinbarten Liefertermine gelten mit der Bereitstellung zur Abholung und entsprechender Benachrichtigung von uns an den Kunden als eingehalten. Dies gilt auch, wenn die Lieferungen nicht rechtzeitig versandt werden können, es sei denn, wir haben dies zu vertreten.
    5. Der Kunde hat Teillieferungen anzunehmen, es sei denn, er weist nach, dass deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen. Wir sind zu branchenüblichen Mehr- oder Minderleistungen berechtigt.
    6. Im Falle von Rahmenlieferverträgen sind uns – soweit dem Kunden zumutbar – Abrufe für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben.
    7. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Kunden überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf gültigen Preisen berechnen.
    8. Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzen voraus:
      • die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist von uns verschuldet,
      • die richtige und rechtzeitige Vornahme der dem Kunden obliegenden Mitwirkungshandlungen, insbesondere die Beibringung aller für die Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen,
      • die richtige und rechtzeitige Fertigstellung der für die Erbringung unserer Leistungen erforderlichen Vorleistungen des Kunden oder anderer Dritter, insbesondere die Stellung geeigneter Abladehilfen.
    9. Wir sind berechtigt, die Liefertermine nach billigem Ermessen anzupassen, wenn die in Ziffer 5.8 genannten Voraussetzungen nicht rechtzeitig gegeben sind.
    10. Lieferzeiten sind für uns nur aufgrund schriftlicher Bestätigung verbindlich.
    11. Die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, um den der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Ungeachtet dessen gilt: Verletzt der Kunde schuldhaft eine Mitwirkungspflicht, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, den hieraus entstandenen Schaden (z.B. Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen.
  6. Zahlung

    1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung und Rechnungserhalt durch den Kunden ohne Abzug in Euro zu zahlen. Falls vereinbart, wird Skonto gewährt, wenn alle vorhergehenden Rechnungen beglichen sind, mit Ausnahme solcher Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen des Kunden entgegenstehen. Für die Skontoerrechnung ist der Nettorechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich. Sämtliche Zahlungen sind wirksam geleistet an dem Tag, an dem der Betrag unserem Konto gutgeschrieben wird. Bankgebühren und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
    2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, soweit Gegenansprüche gegenüber uns rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind, oder der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
    3. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber nach den gesetzlichen Vorschriften.
    4. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch unter einem Vertrag durch eine Zahlungsunfähigkeit oder sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Stellt der Kunde keine Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit innerhalb einer angemessenen Frist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unsere sonstigen Rechte bleiben unberührt.
  7. Verzug

    1. Im Falle des Verzuges mit Leistungen ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt wie folgt: Der gesetzliche Schadensersatzanspruch des Kunden wegen Verzuges ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5% des Netto-Preises der in Verzug befindlichen Leistung, insgesamt maximal 5% dieses Netto-Preises der im Verzug befindlichen Leistung begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei einer Haftung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    2. Wird die Abholung bzw. der Versand der Leistungen nach Anzeige der Bereitschaft zur Abholung bzw. zum Versand, aus einem Grund, den der Kunde zu vertreten hat, um mehr als vier (4) Wochen verzögert, berechnen wir dem Kunden ab Ablauf dieses Zeitraums Lagergeld in Höhe unserer jeweils gültigen Lagergeld-Preisliste, die wir dem Kunden auf Wunsch übersenden, und unsere Finanzierungskosten der Ware in Höhe von 2% des Preises (exkl. USt.) der zu lagernden Waren pro Monat (pauschalierter Schadensersatz). Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vorgenannte Schadenspauschale sei. Soweit wir nachweisen, dass uns ein über den pauschalierten Schadensersatz hinausgehender Schaden entstanden ist, sind wir berechtigt, diesen zusätzlich geltend zu machen.
    3. Der Kunde kann wegen Verzögerung der Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben oder dem Kunden das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht zumutbar ist. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
    4. Der Kunde hat auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Leistung besteht.
    5. Eine Änderung der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  8. Gefahrübergang und Abnahme

    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistungen – Teilleistungen eingeschlossen – geht auf den Kunden über, wenn und soweit wir die Leistungen am vereinbarten Lieferort zur Abholung bereitgestellt und den Kunden hiervon benachrichtigt haben.
    2. Sollten wir abweichend von Ziffer 5.1. die Liefergegenstände versenden, erfolgt dies – soweit nicht abweichend vereinbart – auf der Basis DAP (von uns benannter Lieferort) gemäß Incoterms 2020; in diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit deren Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werks.
    3. Bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald sich die Leistung in der Sachherrschaft des Kunden befindet, spätestens jedoch mit der jeweiligen (Teil-)Abnahme.
    4. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart, hat der Kunde die Abnahme innerhalb von zwei (2) Wochen nach unserer Anzeige der Bereitschaft zur Abnahme vorzunehmen. Geschieht dies nicht oder nicht vollständig, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wird. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
    5. Sofern sich Leistungen an den Kunden aus Gründen verzögern, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistungen in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem sie ohne die vorgenannten Umstände auf den Kunden übergegangen wäre. Im Falle des Annahmeverzuges durch den Kunden geht die Gefahr im Zeitpunkt des Annahmeverzuges auf den Kunden über.
  9. Güte, Maße und Gewichte

    1. Güte, Maße und Gewichte bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/EN-Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Handelsübliche Abweichungen bei Güte, Maßen und Gewichten der Lieferungen berechtigen den Kunden jedoch nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Handelsüblich ist jedenfalls eine Abweichung bei Maßen und Gewichten der Lieferungen bis zu +/- 2,5%.
    2. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls (Lagergeschäft) oder des Ladescheins (Verschiffung), sofern nicht anderweitig vereinbart. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Lieferung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei Säcken erfolgt die Verwiegung brutto für netto. Die Verwiegungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Unsere Messergebnisse können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen beanstandet werden.
  10. Eigentumsvorbehalte

    1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum („Vorbehaltsware“) bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus dem jeweiligen Vertrag zustehenden Ansprüche.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze unseres Eigentumsvorbehaltes erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt uns der Kunde mit Vertragsschluss, auf Kosten des Kunden eine etwaige erforderliche Eintragung oder Vormerkung unseres Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern vorzunehmen und alle sonstigen nach dem anwendbaren Sachenrecht notwendigen Formalitäten zu erfüllen.
    3. Die Vorbehaltsware ist getrennt von anderen Waren/Sachen des Kunden oder Dritter zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände pfleglich zu behandeln und diese insbesondere auf eigene Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand zu halten und zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zum Neuwert zu versichern und uns dies durch Vorlage der Versicherungspolice und/oder der laufenden Prämienquittungen nachzuweisen. Notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware führt der Kunde auf eigene Kosten und Gefahr aus. Der Kunde tritt hiermit seine Ansprüche aus diesen Versicherungen sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
    4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 10.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentums¬rechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 10.1.
    5. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Wege des Einbaus als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, werden bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware abgetreten. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Kunden in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten wird. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 10.3 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des entsprechenden Weiterveräußerungswertes dieser Miteigentumsanteile.
    6. Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung der Vorbehaltsware und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt oder falls nach dem Abschluss des Vertrages eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Umstände des Kunden erkennbar wird, die eine Forderung unsererseits gefährdet. Im Fall einer Einstellung der Zahlungen durch den Kunden oder eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden entfallen die Ermächtigungen zur Veräußerung der Vorbehaltsware und die Einziehungsermächtigung automatisch. In diesem Fall sind wir ferner unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehalts¬ware zu untersagen. Zudem sind wir – ebenso wie bei einem Widerruf der Einziehungs¬ermächtigung – berechtigt von dem Kunden zu verlangen, dass er unverzüglich Mitteilung über die übertragenen Forderungen macht und deren Schuldner nennt, jegliche zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Informationen bereitstellt, die entsprechenden Unterlagen herausgibt und die Schuldner über die Übertragung informiert. Nach dem Widerruf bzw. Wegfall der Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen eingehende, abgetretene Außenstände sind durch den Kunden sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln, wobei die Zahlungen uns eindeutig zuordenbar sein müssen.
    7. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zur Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags verwendet, so wird die Forderung des Kunden aus dem Werk- oder Dienstvertrag im gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es in Ziffern 10.4., 10.5. bestimmt ist.
    8. Über eine Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich informieren. Der Kunde trägt alle notwendigen Kosten, die zur Rückerlangung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit die Intervention erfolgreich war und die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ohne Erfolg geblieben ist.
    9. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich. Machen wir unsere Eigentumsvorbehaltsrechte geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt stets nur sicherheitshalber; allein hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn wir Herausgabe der Vorbehaltsware wegen Zahlungsverzugs verlangen. Der Kunde ermächtigt uns bereits jetzt, seinen Betrieb zu diesem Zweck zu betreten, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Forderung abzüglich entstehender Kosten zu verwerten.
    10. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten einschließlich der Vorbehaltsware die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  11. Sachmängel

    1. Die Leistungen sind vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bei Rechtsmängeln im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs) den vertraglich vereinbarten Spezifikationen („Spezifikationen“) entsprechen. Entsprechen die Leistungen den Spezifikationen, sind sie auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie nicht den sonstigen objektiven Anforderungen oder etwaigen Proben oder Mustern entsprechen.
    2. Der Kunde ist bei einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag zu einer sorgfältigen Untersuchung der Ware unverzüglich nach Ablieferung verpflichtet, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen, d.h. erkennbare Sachmängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Tagen nach Ablieferung, verdeckte Sachmängel sind unverzüglich, spätestens aber fünf (5) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Unsere Messergebnisse können jedoch nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen beanstandet werden.
    3. Im Fall eines Sachmangels ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung, soweit der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei der Neulieferung nehmen wir entweder die ursprünglichen Lieferungen auf unsere Kosten zurück oder der Kunde hat auf unsere Aufforderung die ursprünglich gelieferte Ware auf unsere Kosten zurückzusenden oder zu entsorgen, soweit nicht die Rücksendung und/oder Entsorgung für den Kunden mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist der Kunde abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb der dem Kunden von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Kunden und seinem Käufer entbehrlich ist, so dass der Kunde uns keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann.
    4. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Nacherfüllungsort der ursprüngliche Lieferort.
    5. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde – unbeschadet sonstiger Rechte – den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Etwaige gesetzliche Selbstvornahmerechte des Kunden bleiben unberührt.
    6. Der Kunde hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.
    7. Mängelrechte und -ansprüche bestehen nicht, wenn und soweit die Brauchbarkeit der betroffenen Leistungen nur unerheblich beeinträchtigt ist, bei nur unerheblichen Abweichungen der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung und Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, oder die sonst aufgrund besonderer äußerer Einflüsse auf die Lieferung entstehen, mit denen wir nicht rechnen mussten.
    8. Der Kunde hat die Kosten der Mangelermittlung zu tragen, soweit kein Mangel vorliegt und der Kunde dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat.
    9. Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz stehen dem Kunden nach Maßgabe der Regelungen der Ziffer 12. zu.
  12. Schadensersatz und Aufwendungsersatz

    1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
    2. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht im Fall von
      • a) Aufwendungsersatzansprüchen nach den §§ 439 Abs. 2, Abs. 3 und 445a Abs. 1 BGB;
      • b) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
      • c) einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes;
      • d) einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
      • e) der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder wegen Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden (§ 444 BGB);
      • f) einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
    3. Soweit unsere Haftung nach dieser Ziffer 12. begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Organe und gesetzlichen Vertreter.
    4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    5. Im Fall von Verzögerungsschäden gilt Ziffer 7. vorrangig gegenüber dieser Ziffer 12.
  13. Verjährung

    1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels (Nacherfüllung, Schadensersatz statt oder neben der Leistung, Aufwendungsersatzansprüche) beträgt ein (1) Jahr. Abweichend davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
      • a) in Bezug auf sämtliche Ansprüche des Kunden im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter, die zur Herausgabe der Sache berechtigen), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und -sachen), § 445b BGB (Rückgriffsansprüche im Lieferantenregress), § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke) oder im Fall eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch uns; und
      • b) im Fall von Schadensersatzansprüchen zusätzlich: bei einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen.
    2. Die Ablaufhemmung nach § 445b Abs. 2 BGB endet spätestens fünf (5) Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ware dem Kunden abgeliefert haben.
    3. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen werden von uns grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Kunden ausdrücklich erklären. Mit Ausnahme eines ausdrücklich erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung keine neue Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung, Neubeginn und Unterbrechung bleiben unberührt.
    4. Für sonstige Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf Mängel der Lieferungen zurückzuführen sind, wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf zwei (2) Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche entsprechend Ziffer 12.2.
  14. Höhere Gewalt

    1. Ist die Durchführung eines Vertrages durch höhere Gewalt („Höhere Gewalt“), d.h. von den Parteien des Vertrages nicht zu vertretende und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbare Umstände beeinträchtigt, insbesondere wegen Teil- oder Generalmobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, kriegerischer oder kriegsähnlicher Handlungen oder Zustände, unmittelbarer Kriegsgefahr, staatlicher Interventionen oder Steuerungen im Rahmen der Kriegswirtschaft, währungs- und handelspolitischer Maßnahmen oder sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, behördlicher oder politischer Willkürakte, Aufruhr, Terrorismus, Naturkatastrophen, Unfällen, Arbeitskämpfen, Epidemien, Pandemien, wesentlicher Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), erheblicher Behinderungen der Verkehrswege oder sonstiger ungewöhnlicher Verzögerungen des Transports jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer, so sind die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien suspendiert und verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehenen Fristen und Termine entsprechend, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, einem Zulieferer oder Subunternehmer auftreten.
    2. Das Ereignis Höherer Gewalt ist der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen. Die Parteien werden in einem solchen Fall über eine angemessene Vertragsanpassung (auch unter Berücksichtigung der kommerziellen Inhalte) verhandeln. Soweit eine solche Vertragsanpassung nicht erreicht werden kann, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, frühestens jedoch drei (3) Monate nach Beginn der Höheren Gewalt. Gesetzliche oder in diesen Bedingungen geregelte Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
  15. Exportkontrolle

    1. Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
    2. Der Kunde hat bei Weitergabe der von uns erbrachten Lieferungen an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontroll-rechts einzuhalten. Ein Verkauf/ eine Weitergabe (unmittelbar oder mittelbar) an oder zur Verwendung in Länder/ Regionen, gegen welche sich aus den anwendbaren Vorschriften des (Re-)Exportkontrollrechts (insbesondere Deutschlands, der EU und/ oder der U.S.A.) ein Embargo ergibt, ist nicht gestattet, es sei denn, es erfolgt eine vorherige schriftliche Freigabe durch uns.
    3. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Kunde uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns erbrachten Lieferungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen über-mitteln.
    4. Der Kunde hat uns von allen Ansprüchen, die gegen uns von Behörden oder sonstigen Dritten wegen der Nichtbeachtung vorstehender export-kontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, freizustellen, es sei denn, der Kunde hat diese nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
    5. Bei einem Verstoß des Kunden gegen die in dieser Ziffer 15. geregelten Verpflichtungen haben wir das Recht, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
  16. Business Partner Code of Conduct

    Der Kunde ist verpflichtet, alle Anforderungen des Business Partner Code of Conduct der CREMER Holding GmbH & Co. KG („BPCOC“) in vollem Umfang zu erfüllen. Der BPCOC ist abrufbar unter www.cremer.de/de/news/downloadcenter.html (dort unter „Allgemeine Geschäfts-bedingungen“). Gerne senden wir Ihnen den BPCOC auf Anfrage auch zu.

  17. Vertraulichkeit

    1. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Informationen, insbesondere Know-how und Betriebs-geheimnisse, die er von uns erlangt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass sie vertraulich sind („Vertrauliche Informationen“), unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind, gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist insbesondere nicht befugt, die Vertraulichen Informationen ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten offen zu legen oder zugänglich zu machen. Die Vertraulichen Informationen sind nur für die Zwecke des Vertrages zu nutzen. Mitarbeiter des Kunden und sonstige Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages Zugang zu den Vertraulichen Informationen erhalten, wird der Kunde entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
    2. Von der Verpflichtung in Ziffer 17.1 ausgenommen sind Informationen, soweit sie
      • a) dem Kunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeits-vereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden,
      • b) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt sind oder später allgemein bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht,
      • c) vom Kunden ohne Zugriff auf unsere Vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt wurden, oder
      • d) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
    3. Die Verpflichtungen dieser Ziffer 17. bleiben auch über das Ende des Vertrages und der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag oder die Geschäftsbeziehung beendet wird.
  18. Allgemeine Bestimmungen

    1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abgegeben werden (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen) bedürfen der Schriftform.
    2. Soweit nach diesen Bedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, genügt insoweit die Wahrung der Textform i.S.d. § 126b BGB (dauerhafter Datenträger wie Telefax, E-Mail, Brief).
    3. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Beding-ungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
  19. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

    1. Diese Bedingungen sowie das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem deutschen Recht. Die Anwendung des UN-Abkommens über Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen.
    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder an einem sonstigen zuständigen Gericht zu erheben.

Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der Mineralmahlwerk Hamm GmbH

Stand: September 2024

  1. Geltungsbereich

    1. Unsere vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen („Bedingungen“) gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils „Besteller“) sowohl für den gegenwärtigen Vertrag als auch als Rahmenvereinbarung für alle künftigen Verträge in laufenden Geschäftsbeziehungen mit Bestellern. Sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich Neben- und Zusatzleistungen (einheitlich auch „Lieferungen“) erfolgen auf Basis dieser Bedingungen.
    2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nicht, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt oder Zahlungen vorbehaltlos angenommen haben.
  2. Vertragsschluss

    1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend erklärt, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich.
    2. Bestellungen und sonstige Vertragsangebote des Bestellers können wir innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Bestellungen unwiderruflich. Unsere auf den Abschluss von Verträgen gerichteten Erklärungen (insb. Auftragsbestätigungen) bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis lässt etwaige nachvertraglich formlos geschlossene Vereinbarungen unberührt. Wir bleiben zudem berechtigt, einen Vertragsschluss herbeizuführen, indem wir Lieferungen vorbehaltlos ausführen oder Lieferungen ganz oder teilweise in Rechnung stellen. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss.
    3. Unsere Vertriebsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
    4. Weicht ein Bestätigungsschreiben des Bestellers von unserer Auftragsbestätigung ab oder erweitert oder beschränkt es diese, wird der Besteller die Abweichungen als solche besonders hervorheben.
  3. Umfang der Lieferungen

    1. Die vereinbarten Bestandteile der Lieferungen sind in der Auftragsbestätigung, einschließlich eventueller Anlagen zu dieser, abschließend aufgeführt und spezifiziert.
    2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Erprobungen, Prüfbescheinigungen, Herstellererklärungen, sonstige Leistungsdaten, Beratungen oder Auskünfte sind nur verbindlich, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, gewähren wir weder eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie noch übernehmen wir eine Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck oder eine bestimmte Eignung. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko trägt im Übrigen der Besteller.
    3. Eine Versicherung von Lager oder Rohware für etwaige Schäden erfolgt, auch soweit diese uns zur Vermahlung durch den Besteller oder einem von ihm beauftragten Dritten übergeben wurde, nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers. Dies gilt auch für eine Versicherung der Ladung gegen Transportschäden. Die Kosten gehen jeweils zu Lasten des Bestellers.
    4. Eine Übertragung oder Einräumung von Rechten im Zusammenhang mit den Lieferungen findet nicht statt, soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart. Dies gilt insbesondere für etwaige im Zusammenhang mit den Lieferungen entstehende Arbeitsergebnisse, gewerbliche Schutzrechte, Anmeldungen von gewerblichen Schutzrechten, Erfindungen, Know-how, etwaige dem Urheberrecht unterfallende Rechte, sowie für sämtliche von uns in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Dokumente oder Daten. Soweit dem Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen Rechte eingeräumt werden, sind diese auf den konkret vertraglich vereinbarten Zweck begrenzt.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist das Gewicht der Liefergegenstände für deren Preis maßgebend. In den Vertrags-, und Lieferdokumenten angegebene Stückzahlen, Bundzahlen etc. sind insoweit unverbindlich.
    2. Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, auf der Basis FCA (unser Werk) (gemäß Incoterms 2020, ausschließlich Abholung, Verpackung, Konservierung, Versicherung, Laborleistungen, Entladung, Fracht, Auslösung, Entsorgung und sonstiger Nebenkosten sowie zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen sind uns zudem sämtliche anfallenden Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige öffentlichen Abgaben vom Besteller zu erstatten.
    3. Sofern nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, enthält der vereinbarte Preis keine Vergütung für Wartezeiten und sonstige Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, sowie für von den Lieferungen abweichende oder zusätzliche Leistungen. Ein aufgrund besonderer Umstände für uns nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretener, über den üblicherweise zu erwartenden Aufwand hinausgehender, Mehraufwand ist ebenfalls nicht abgegolten. Die Abrechnung der nicht im vereinbarten Preis enthaltenen Kosten erfolgt separat.
    4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung und Rechnungserhalt durch den Besteller ohne Abzug in Euro zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei uns maßgeblich. Bankgebühren und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
    5. Soweit uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Zahlungsunfähigkeit oder sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers ergibt und hierdurch unser Zahlungsanspruch unter einem Vertrag gefährdet ist, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Stellt der Besteller keine Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit innerhalb einer angemessenen Frist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unsere sonstigen Rechte bleiben unberührt.
    6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, soweit Gegenansprüche gegenüber uns rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind, oder der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
    7.  Erhöhen sich vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum vereinbarten Liefertermin – für uns nicht vorhersehbar und  durch uns nicht zu vertreten – die Kosten für die Herstellung und Lieferung der jeweils betroffenen Liefergegenstände (z.B. Rohstoffpreise, Energie-, Lohn-, Verpackungs-, Transport- oder Versicherungskosten) wesentlich, so sind wir nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu einer angemessenen Erhöhung der Preise unter Berücksichtigung der Kostenveränderung und der berechtigten Interessen des Bestellers berechtigt. Eine wesentliche Erhöhung der Kosten für die Herstellung und Lieferung der jeweils betroffenen Liefergegenstände liegt in der Regel vor, wenn sich diese seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder nach der letzten Preisanpassung bis zum vereinbarten Liefertermin um mehr als 5% erhöht haben.
  5. Lieferungen und Liefertermine

    1. Wir liefern FCA (unser Werk) im Sinne der (Incoterms 2020, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart.
    2. Soweit ausdrücklich schriftlich vereinbart, liefern wir die Liefergegenstände handelsüblich verpackt (z.B. in Big Bags oder Säcken). Eine über den uns bekannten Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z.B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung der Liefergegenstände, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
    3. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen.
    4. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich mit dem Besteller vereinbart ist. Vereinbarte Liefertermine stehen zudem unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Klärung der kaufmännischen und technischen Einzelheiten (insb. Beibringung der erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen durch den Besteller) sowie der rechtzeitigen und richtigen Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Bestellers. Unsere Lieferverpflichtungen stehen ferner unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer.
    5. Wir sind berechtigt, die Liefertermine nach billigem Ermessen anzupassen, wenn die in Ziffer 5.4. genannten Voraussetzungen nicht rechtzeitig gegeben sind.
    6. Die vereinbarten Liefertermine gelten mit der Bereitstellung zur Abholung und entsprechender Benachrichtigung von uns an den Besteller als eingehalten. Dies gilt auch, wenn die Lieferungen nicht rechtzeitig versandt werden können, es sei denn, wir haben dies zu vertreten.
    7. Verletzt der Besteller schuldhaft eine Mitwirkungspflicht, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, den hieraus entstandenen Schaden (z.B. Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen.
  6. Verzug

    1. Im Falle des Verzuges mit Lieferungen ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt wie folgt: Der Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen Verzuges ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5% des Netto-Preises der in Verzug befindlichen Lieferung, insgesamt maximal 5% dieses Netto-Preises der im Verzug befindlichen Lieferung begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei einer Haftung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    2. Wird die Abholung bzw. der Versand der Lieferungen nach Anzeige der Bereitschaft zur Abholung bzw. zum Versand, aus einem Grund, den der Besteller zu vertreten hat, um mehr als vier (4) Wochen verzögert, berechnen  wir dem Besteller ab Ablauf dieses Zeitraums Lagergeld in Höhe unserer jeweils gültigen Lagergeld-Preisliste, die wir dem Besteller auf Wunsch übersenden.
    3. Der Besteller kann wegen Verzögerung der Lieferung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben oder dem Besteller das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht zumutbar ist. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
    4. Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Lieferung besteht.
    5. Eine Änderung der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  7. Gefahrübergang und Abnahme

    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferungen – Teillieferungen eingeschlossen – geht auf den Besteller über, wenn und soweit wir die Lieferungen am vereinbarten Lieferort zur Abholung bereitgestellt und den Besteller hiervon benachrichtigt haben.
    2. Sollten wir abweichend von Ziffer 5.1. die Liefergegenstände versenden, erfolgt dies – soweit nicht abweichend vereinbart – auf der Basis DAP (von uns benannter Lieferort) gemäß Incoterms 2020; in diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit deren Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werks.
    3. Bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald sich die Leistung in der Sachherrschaft des Bestellers befindet, spätestens jedoch mit der jeweiligen (Teil-)Abnahme.
    4. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart, hat der Besteller die Abnahme innerhalb von zwei (2) Wochen nach unserer Anzeige der Bereitschaft zur Abnahme vorzunehmen. Geschieht dies nicht oder nicht vollständig, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wird. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
    5. Sofern sich Lieferungen an den Besteller aus Gründen verzögern, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferungen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem sie ohne die vorgenannten Umstände auf den Besteller übergegangen wäre. Im Falle des Annahmeverzuges durch den Besteller geht die Gefahr im Zeitpunkt des Annahmeverzuges auf den Besteller über.
  8. Güte, Maße und Gewichte

    1. Güte, Maße und Gewichte bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/EN-Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Handelsübliche Abweichungen bei Güte, Maßen und Gewichten der Lieferungen, berechtigen den Besteller jedoch nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
    2. Die Gewichte der Liefergegenstände werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls oder eine andere geeignete Dokumentation. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Lieferung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei Säcken erfolgt die Verwiegung brutto für netto. Die Verwiegungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Unsere Messergebnisse können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen beanstandet werden.
    3. Handelsüblicher Abrieb von Kugeln und Panzerung oder der sonst zur Anwendung kommenden Mahlkörper und Auskleidungen gilt nicht als Verunreinigung und berechtigt nicht zu Beanstandungen der Liefergegenstände und Mängelansprüchen.
  9. Lohnvermahlung

    1. Sofern eine Vermahlung von Mahlgut vereinbart wird, das nicht von uns bezogen wird („Lohnvermahlung“), hat der Besteller das Mahlgut auf seine Kosten rechtzeitig und in der vereinbarten Menge in unserem Werk anzuliefern.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Mahlguts und die jeweils aktuellen Sicherheitsinformationen rechtzeitig vor der Ausführung der Lohnvermahlung mitzuteilen. Soweit keine Fertigungsvorgaben mit dem Käufer vereinbart worden sind, führen wir die Lohnvermahlung entsprechend unserer Fertigungsvorgaben nach billigem Ermessen aus.
    3. Das Mahlgut hat bei der Übergabe an uns die vereinbarte Beschaffenheit aufzuweisen und muss frei von Mängeln (insb. frei von Fremdkörpern, Metalleinschlüssen und anderen Verunreinigungen) und zur Vermahlung in unseren Anlagen geeignet sein. Wir behalten uns die Geltendmachung von Mehrkosten vor, soweit das Mahlgut nicht vertragsgemäß angeliefert wird.
    4. Der Preis für die Lohnvermahlung umfasst – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – die Kosten ab Eingang der Rohware frei gekippt in unserem Werk bis frei Lkw verladen. Einlagerungskosten werden separat berechnet. Bei Eingang in nicht kippfähigen Wagen werden zudem Entladekosten sowie die Kosten der Entsorgung der Verpackung separat berechnet.
    5. Bei durch den Besteller oder von ihm beauftragten Dritten angeliefertem Mahlgut kann aus dem angelieferten Gewicht kein Recht auf die Lieferung entsprechender Mengen Fertiggut hergeleitet werden. Der Besteller muss neben dem Trocknungsverlust mit dem handelsüblichen Mahlverlust rechnen. Der Preis für eine Lohnvermahlung bestimmt sich nach dem Gewicht des Mahlguts vor der Lohnvermahlung und nicht nach dem Gewicht des Fertigguts.
    6. Alle Schrotte und Mineralrückstände, die bei der Lohnvermahlung entstehen, werden – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – durch uns auf Kosten des Bestellers entsorgt.
    7. Der Besteller ist spätestens vor Verarbeitung oder Weiterversand zur Prüfung der Lieferungen auf deren Vertragsgemäßheit verpflichtet. Für das Ausland bestimmte Lieferungen sind bereits vor der Verladung ab Werk durch den Besteller entsprechend zu prüfen. Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt. Für Kauf- und Werklieferungsverträge gilt statt Ziffer 9.7 ausschließlich Ziffer 11.2.
    8. Zur Sicherung unserer Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag über die Lohnvermahlung mit dem Besteller steht uns ab Übergabe des betreffenden Mahlguts des Bestellers an ebendiesem ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aufgrund früher erbrachter Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem jeweiligen Vertrag über die Lohnvermahlung in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit sie unbestritten sind.
    9. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, lagern wir das Mahlgut für den Besteller drei (3) Monate kostenfrei. Nach Ablauf dieses Zeitraums, können wir dem Besteller für die weitere Lagerung des Mahlguts Lagerkosten gemäß unserer jeweils aktuellen Lagergeld-Preisliste berechnen, die wir dem Besteller auf Wunsch übersenden.
    10. Das für eine Lohnvermahlung vom Besteller bei uns angelieferte Mahlgut ist – auch während dessen Lagerung und Lohnvermahlung in unserem Werk – vom Besteller auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zum Neuwert zu versichern.
  10. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Gegenstände der Lieferungen („Vorbehaltsware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus dem jeweiligen Vertrag zustehenden Ansprüche.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze unseres Eigentumsvorbehaltes erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt uns der Besteller mit Vertragsschluss, auf Kosten des Bestellers eine etwaige erforderliche Eintragung oder Vormerkung unseres Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern vorzunehmen und alle sonstigen nach dem anwendbaren Sachenrecht notwendigen Formalitäten zu erfüllen. Soweit die am Erfüllungsort geltende Rechtsordnung unseren Eigentumsvorbehalt nicht anerkennt, verpflichtet sich der Besteller, an der Begründung eines vergleichbaren Sicherungsrechts an der Vorbehaltsware mitzuwirken.
    3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets unentgeltlich für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB vorgenommen. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sie gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Vorbehaltseigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns auf. Unsere hiernach entstehenden (Mit-)Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
    4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt von anderen Sachen des Bestellers oder Dritter zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen sowie sie pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand zu halten und zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zum Neuwert zu versichern. Notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware führt der Besteller auf eigene Kosten und Gefahr aus. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen sicherungshalber an uns ab.
    5. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Der Besteller tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehen. Zur Einziehung der Forderung wird der Besteller hiermit ermächtigt. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten wird. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 10.3. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des entsprechenden Weiterveräußerungswertes dieser Miteigentumsanteile.
    6. Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung der Vorbehaltsware und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, falls der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt oder falls nach dem Abschluss des Vertrages eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Umstände des Bestellers erkennbar wird, die eine Forderung unsererseits gefährdet. Im Fall einer Einstellung der Zahlungen durch den Besteller oder eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers entfallen die Ermächtigungen zur Veräußerung der Vorbehaltsware und die Einziehungsermächtigung automatisch. In diesem Fall sind wir ferner unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu untersagen. Zudem sind wir – ebenso wie bei einem Widerruf der Einziehungsermächtigung – berechtigt von dem Besteller zu verlangen, dass er unverzüglich Mitteilung über die übertragenen Forderungen macht und deren Schuldner nennt, jegliche zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Informationen bereitstellt, die entsprechenden Unterlagen herausgibt und die Schuldner über die Übertragung informiert.
    7. Nach dem Widerruf bzw. Wegfall der Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen eingehende, abgetretene Außenstände sind durch den Besteller sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln, wobei die Zahlungen uns eindeutig zuordenbar sein müssen.
    8. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags verwendet, so wird die Forderung des Bestellers aus dem Werk- oder Dienstvertrag im gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es in Ziffern 10.3., 10.5. bestimmt ist.
    9. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
    10. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich. Machen wir unsere Eigentumsvorbehaltsrechte geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt stets nur sicherheitshalber; allein hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn wir Herausgabe der Vorbehaltsware wegen Zahlungsverzugs verlangen. Der Besteller ermächtigt uns bereits jetzt, seinen Betrieb zu diesem Zweck zu betreten, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Forderung abzüglich entstehender Kosten zu verwerten.
    11. Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.
  11. Sachmängel

    1. Die Lieferungen sind vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bei Rechtsmängeln im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs) den vertraglich vereinbarten Spezifikationen („Spezifikationen“) entsprechen. Entsprechen die Lieferungen den Spezifikationen, sind sie auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie nicht den sonstigen objektiven Anforderungen oder etwaigen Proben oder Mustern entsprechen.
    2. Der Besteller ist bei einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag zu einer sorgfältigen Untersuchung der Lieferungen unverzüglich nach der Ablieferung verpflichtet, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen, d.h. erkennbare Sachmängel sind unverzüglich, spätestens aber fünf (5) Tage nach Ablieferung, verdeckte Sachmängel sind unverzüglich, spätestens aber fünf (5) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt. Unsere Messergebnisse können jedoch nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen beanstandet werden.
    3. Im Fall eines Sachmangels ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung, soweit der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei der Neulieferung nehmen wir entweder die ursprünglich gelieferte Ware auf unsere Kosten zurück oder der Besteller hat auf unsere Aufforderung die ursprünglich gelieferte Ware auf unsere Kosten zurückzusenden oder zu entsorgen, soweit nicht die Rücksendung und/oder Entsorgung für den Besteller mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist der Besteller abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb der dem Besteller von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Besteller und seinem Käufer entbehrlich ist, so dass der Besteller uns keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann.
    4. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Nacherfüllungsort der ursprüngliche Lieferort.
    5. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller – unbeschadet sonstiger Rechte – unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Etwaige gesetzliche Selbstvornahmerechte des Bestellers bleiben unberührt.
    6. Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.
    7. Mängelrechte und -ansprüche bestehen nicht, wenn und soweit die Brauchbarkeit der betroffenen Lieferung nur unerheblich beeinträchtigt ist, bei nur unerheblichen Abweichungen der Lieferungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung und Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, oder die sonst aufgrund besonderer äußerer Einflüsse auf die Lieferung entstehen, mit denen wir nicht rechnen mussten.
    8. Der Besteller hat die Kosten der Mangelermittlung zu tragen, soweit kein Mangel vorliegt und der Besteller dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat.
    9. Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadens- oder Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziffer 12.
  12. Schadensersatz und Aufwendungsersatz

    1.  Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
    2. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht im Fall von
      • a)            Aufwendungsersatzansprüchen nach den §§ 439 Abs. 2, Abs. 3 und 445a Abs. 1 BGB;
      • b)            Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
      • c)            einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes;
      • d)            einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
      • e)            der Übernahme einer Garantie oder wegen Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden (§ 444 BGB);
      • f)             einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
    3. Soweit unsere Haftung nach dieser Ziffer 12 begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Organe und gesetzlichen Vertreter.
    4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    5. Im Fall von Verzögerungsschäden gilt Ziffer 6 vorrangig gegenüber dieser Ziffer 12.
  13. Verjährung

    1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels (Nacherfüllung, Schadensersatz statt oder neben der Leistung, Aufwendungsersatzansprüche) beträgt ein (1) Jahr.
    2. Abweichend davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
      • a)            in Bezug auf sämtliche Ansprüche des Bestellers im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter, die zur Herausgabe der Sache berechtigen), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und -sachen), § 445b BGB (Rückgriffsansprüche im Lieferantenregress), § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke) oder im Fall eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch uns; und
      • b)            im Fall von Schadensersatzansprüchen zusätzlich: bei einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen.
    3. Die Ablaufhemmung nach § 445b Abs. 2 BGB endet spätestens fünf (5) Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ware dem Besteller abgeliefert haben.
    4. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen werden von uns grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklären. Mit Ausnahme eines ausdrücklich erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung keine neue Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung, Neubeginn und Unterbrechung bleiben unberührt.
    5. Für sonstige Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf Mängel der Lieferungen zurückzuführen sind, wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf zwei (2) Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche entsprechend Ziffer 12.2.
  14. Höhere Gewalt

    1. Ist die Durchführung eines Vertrages durch höhere Gewalt („Höhere Gewalt“), d.h. von den Parteien des Vertrages nicht zu vertretende und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbare Umstände beeinträchtigt, insbesondere wegen Teil- oder Generalmobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, kriegerischer oder kriegsähnlicher Handlungen oder Zustände, unmittelbarer Kriegsgefahr, staatlicher Interventionen oder Steuerungen im Rahmen der Kriegswirtschaft, währungs- und handelspolitischer Maßnahmen oder sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, behördlicher oder politischer Willkürakte, Aufruhr, Terrorismus, Naturkatastrophen, Unfällen, Arbeitskämpfen, Epidemien, Pandemien, wesentlicher Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), erheblicher Behinderungen der Verkehrswege oder sonstiger ungewöhnlicher Verzögerungen des Transports jeweils von nicht nur kurzfristiger Dauer, so sind die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien suspendiert und verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehenen Fristen und Termine entsprechend, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, einem Zulieferer oder Subunternehmer auftreten.
    2. Das Ereignis Höhere Gewalt ist der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen. Die Parteien werden in einem solchen Fall über eine angemessene Vertragsanpassung (auch unter Berücksichtigung der kommerziellen Inhalte) verhandeln. Soweit eine solche Vertragsanpassung nicht erreicht werden kann, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, frühestens jedoch drei (3) Monate nach Beginn der Höheren Gewalt. Gesetzliche oder in diesen Bedingungen geregelte Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
  15. Exportkontrolle

    1. Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
    2. Der Besteller hat bei Verkauf und Weitergabe der von uns erbrachten Lieferungen an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts einzuhalten. Ein Verkauf/ eine Weitergabe (unmittelbar oder mittelbar) an oder zur Verwendung in Länder/ Regionen, gegen welche sich aus den anwendbaren Vorschriften des (Re-)Exportkontrollrechts (insbesondere Deutschlands, der EU und/ oder der U.S.A.) ein Embargo ergibt, ist nicht gestattet, es sei denn, es erfolgt eine vorherige schriftliche Freigabe durch uns.
    3. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns erbrachten Lieferungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.
    4. Der Besteller hat uns von allen Ansprüchen, die gegen uns von Behörden oder sonstigen Dritten wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, freizustellen, es sei denn, der Besteller hat diese nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
    5. Bei einem Verstoß des Bestellers gegen die in dieser Ziffer 15. geregelten Verpflichtungen haben wir das Recht entweder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
  16. Business Partner Code of Conduct

    1. Der Besteller ist verpflichtet, alle Anforderungen des Business Partner Code of Conduct der CREMER Holding GmbH & Co. KG („BPCOC“) in vollem Umfang zu erfüllen. Der BPCOC ist abrufbar unter www.cremer.de/de/news/downloadcenter.html (dort unter „Allgemeine Geschäftsbedingungen“). Gerne senden wir Ihnen den BPCOC auf Anfrage auch zu.
  17. Vertraulichkeit

    1. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, insbesondere Know-how und Betriebsgeheimnisse, die er von uns erlangt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass sie vertraulich sind („Vertrauliche Informationen“), unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind, gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Der Besteller ist insbesondere nicht befugt, die Vertraulichen Informationen ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten offen zu legen oder zugänglich zu machen. Die Vertraulichen Informationen sind nur für die Zwecke des Vertrages zu nutzen. Mitarbeiter des Bestellers und sonstige Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages Zugang zu den Vertraulichen Informationen erhalten, wird der Besteller entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
    2. Von der Verpflichtung in Ziffer 16.1. ausgenommen sind Informationen, soweit sie
      • a)            dem Besteller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden,
      • b)            im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt sind oder später allgemein bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht,
      • c)            vom Besteller ohne Zugriff auf unsere Vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt wurden, oder
      • d)            sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
    3. Die Verpflichtungen dieser Ziffer 16. bleiben auch über das Ende des Vertrages und der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag oder die Geschäftsbeziehung beendet wird.
  18. Allgemeine Bestimmungen

    1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abgegeben werden (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen) bedürfen der Schriftform.
    2. Soweit nach diesen Bedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, genügt insoweit die Wahrung der Textform i.S.d. § 126b BGB (dauerhafter Datenträger wie Telefax, E-Mail, Brief).
    3. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
  19. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers oder an einem sonstigen zuständigen Gericht zu erheben.
    2. Diese Bedingungen sowie das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der Mineralmahlwerk Wesel GmbH

Stand: September 2024

  1. Geltungsbereich

    1. Unsere vorliegenden Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen („Bedingungen“) gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils „Besteller“) sowohl für den gegenwärtigen Vertrag als auch als Rahmenvereinbarung für alle künftigen Verträge in laufenden Geschäftsbeziehungen mit Bestellern. Sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich Neben- und Zusatzleistungen (einheitlich auch „Lieferungen“) erfolgen auf Basis dieser Bedingungen.
    2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Geschäftsbedingungen gelten nicht, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt oder Zahlungen vorbehaltlos angenommen haben.
  2. Vertragsschluss

    1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend erklärt, sind unsere Angebote freibleibend und unverbindlich.
    2. Bestellungen und sonstige Vertragsangebote des Bestellers können wir innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Bestellungen unwiderruflich. Unsere auf den Abschluss von Verträgen gerichteten Erklärungen (insb. Auftragsbestätigungen) bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis lässt etwaige nachvertraglich formlos geschlossene Vereinbarungen unberührt. Wir bleiben zudem berechtigt, einen Vertragsschluss herbeizuführen, indem wir Lieferungen vorbehaltlos ausführen oder Lieferungen ganz oder teilweise in Rechnung stellen. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss.
    3. Unsere Vertriebsmitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
    4. Weicht ein Bestätigungsschreiben des Bestellers von unserer Auftragsbestätigung ab oder erweitert oder beschränkt es diese, wird der Besteller die Abweichungen als solche besonders hervorheben.
  3. Umfang der Lieferungen

    1. Die vereinbarten Bestandteile der Lieferungen sind in der Auftragsbestätigung, einschließlich eventueller Anlagen zu dieser, abschließend aufgeführt und spezifiziert.
    2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Erprobungen, Prüfbescheinigungen, Herstellererklärungen, sonstige Leistungsdaten, Beratungen oder Auskünfte sind nur verbindlich, wenn und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, gewähren wir weder eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie noch übernehmen wir eine Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck oder eine bestimmte Eignung. Das Eignungs- und Verwendungsrisiko trägt im Übrigen der Besteller.
    3. Eine Versicherung von Lager oder Rohware für etwaige Schäden erfolgt, auch soweit diese uns zur Vermahlung durch den Besteller oder einem von ihm beauftragten Dritten übergeben wurde, nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers. Dies gilt auch für eine Versicherung der Ladung gegen Transportschäden. Die Kosten gehen jeweils zu Lasten des Bestellers.
    4. Eine Übertragung oder Einräumung von Rechten im Zusammenhang mit den Lieferungen findet nicht statt, soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart. Dies gilt insbesondere für etwaige im Zusammenhang mit den Lieferungen entstehende Arbeitsergebnisse, gewerbliche Schutzrechte, Anmeldungen von gewerblichen Schutzrechten, Erfindungen, Know-how, etwaige dem Urheberrecht unterfallende Rechte, sowie für sämtliche von uns in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Dokumente oder Daten. Soweit dem Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen Rechte eingeräumt werden, sind diese auf den konkret vertraglich vereinbarten Zweck begrenzt.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen

    1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, ist das Gewicht der Liefergegenstände für deren Preis maßgebend. In den Vertrags-, und Lieferdokumenten angegebene Stückzahlen, Bundzahlen etc. sind insoweit unverbindlich.
    2. Die Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, auf der Basis FCA (unser Werk) (gemäß Incoterms 2020, ausschließlich Abholung, Verpackung, Konservierung, Versicherung, Laborleistungen, Entladung, Fracht, Auslösung, Entsorgung und sonstiger Nebenkosten sowie zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen sind uns zudem sämtliche anfallenden Zölle, Steuern, Gebühren oder sonstige öffentlichen Abgaben vom Besteller zu erstatten.
    3. Sofern nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, enthält der vereinbarte Preis keine Vergütung für Wartezeiten und sonstige Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, sowie für von den Lieferungen abweichende oder zusätzliche Leistungen. Ein aufgrund besonderer Umstände für uns nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretener, über den üblicherweise zu erwartenden Aufwand hinausgehender, Mehraufwand ist ebenfalls nicht abgegolten. Die Abrechnung der nicht im vereinbarten Preis enthaltenen Kosten erfolgt separat.
    4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung und Rechnungserhalt durch den Besteller ohne Abzug in Euro zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang der Zahlung bei uns maßgeblich. Bankgebühren und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
    5. Soweit uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Zahlungsunfähigkeit oder sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung des Bestellers ergibt und hierdurch unser Zahlungsanspruch unter einem Vertrag gefährdet ist, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Stellt der Besteller keine Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit innerhalb einer angemessenen Frist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unsere sonstigen Rechte bleiben unberührt.
    6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, soweit Gegenansprüche gegenüber uns rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind, oder der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
    7. Erhöhen sich vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum vereinbarten Liefertermin – für uns nicht vorhersehbar und durch uns nicht zu vertreten – die Kosten für die Herstellung und Lieferung der jeweils betroffenen Liefergegenstände (z.B. Rohstoff-preise, Energie-, Lohn-, Verpackungs-, Transport- oder Versicherungskosten) wesentlich, so sind wir nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu einer angemessenen Erhöhung der Preise unter Berücksichtigung der Kostenveränderung und der berechtigten Interessen des Bestellers berechtigt. Eine wesentliche Erhöhung der Kosten für die Herstellung und Lieferung der jeweils betroffenen Liefergegenstände liegt in der Regel vor, wenn sich diese seit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder nach der letzten Preisanpassung bis zum vereinbarten Liefertermin um mehr als 5% erhöht haben.
  5. Lieferungen und Liefertermine

    1. Wir liefern FCA (unser Werk) im Sinne der (Incoterms 2020, sofern nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart.
    2. Soweit ausdrücklich schriftlich vereinbart, liefern wir die Liefergegenstände handelsüblich verpackt (z.B. in Big Bags oder Säcken). Eine über den uns bekannten Transportzweck hinausgehende Verpackung oder ein sonstiger besonderer Schutz, z.B. für eine längerfristige Aufbewahrung oder Lagerung der Liefergegenstände, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
    3. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen.
    4. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich mit dem Besteller vereinbart ist. Vereinbarte Liefertermine stehen zudem unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Klärung der kaufmännischen und technischen Einzelheiten (insb. Beibringung der erforderlichen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen durch den Besteller) sowie der rechtzeitigen und richtigen Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Bestellers. Unsere Lieferverpflichtungen stehen ferner unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Zulieferer.
    5. Wir sind berechtigt, die Liefertermine nach billigem Ermessen anzupassen, wenn die in Ziffer 5.4. genannten Voraussetzungen nicht rechtzeitig gegeben sind.
    6. Die vereinbarten Liefertermine gelten mit der Bereitstellung zur Abholung und entsprechender Benachrichtigung von uns an den Besteller als eingehalten. Dies gilt auch, wenn die Lieferungen nicht rechtzeitig versandt werden können, es sei denn, wir haben dies zu vertreten.
    7. Verletzt der Besteller schuldhaft eine Mitwirkungspflicht, sind wir unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, den hieraus entstandenen Schaden (z.B. Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen.
  6. Verzug

    1. Im Falle des Verzuges mit Lieferungen ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt wie folgt: Der Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen Verzuges ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5% des Netto-Preises der in Verzug befindlichen Lieferung, insgesamt maximal 5% dieses Netto-Preises der im Verzug befindlichen Lieferung begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei einer Haftung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    2. Wird die Abholung bzw. der Versand der Lieferungen nach Anzeige der Bereitschaft zur Abholung bzw. zum Versand, aus einem Grund, den der Besteller zu vertreten hat, um mehr als vier (4) Wochen verzögert, berechnen wir dem Besteller ab Ablauf dieses Zeitraums Lagergeld in Höhe unserer jeweils gültigen Lagergeld-Preisliste, die wir dem Besteller auf Wunsch übersenden.
    3. Der Besteller kann wegen Verzögerung der Lieferung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben oder dem Besteller das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht zumutbar ist. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
    4. Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder weiterhin auf Lieferung besteht.
    5. Eine Änderung der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  7. Gefahrübergang und Abnahme

    1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferungen – Teillieferungen eingeschlossen – geht auf den Besteller über, wenn und soweit wir die Lieferungen am vereinbarten Lieferort zur Abholung bereitgestellt und den Besteller hiervon benachrichtigt haben.
    2. Sollten wir abweichend von Ziffer 5.1. die Liefergegenstände versenden, erfolgt dies – soweit nicht abweichend vereinbart – auf der Basis DAP (von uns benannter Lieferort) gemäß Incoterms 2020; in diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit deren Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Besteller über, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werks.
    3. Bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über, sobald sich die Leistung in der Sachherrschaft des Bestellers befindet, spätestens jedoch mit der jeweiligen (Teil-)Abnahme.
    4. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart, hat der Besteller die Abnahme innerhalb von zwei (2) Wochen nach unserer Anzeige der Bereitschaft zur Abnahme vorzunehmen. Geschieht dies nicht oder nicht vollständig, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung in Gebrauch genommen wird. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.
    5. Sofern sich Lieferungen an den Besteller aus Gründen verzögern, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Lieferungen in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem sie ohne die vorgenannten Umstände auf den Besteller übergegangen wäre. Im Falle des Annahmeverzuges durch den Besteller geht die Gefahr im Zeitpunkt des Annahmeverzuges auf den Besteller über.
  8. Güte, Maße und Gewichte

    1. Güte, Maße und Gewichte bestimmen sich nach den bei Vertragsabschluss geltenden DIN-/EN-Normen, mangels solcher nach Handelsbrauch. Handelsübliche Abweichungen bei Güte, Maßen und Gewichten der Lieferungen, berechtigen den Besteller jedoch nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
    2. Die Gewichte der Liefergegenstände werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls oder eine andere geeignete Dokumentation. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Lieferung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt. Bei Säcken erfolgt die Verwiegung brutto für netto. Die Verwiegungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Unsere Messergebnisse können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen beanstandet werden.
    3. Handelsüblicher Abrieb von Kugeln und Panzerung oder der sonst zur Anwendung kommenden Mahlkörper und Auskleidungen gilt nicht als Verunreinigung und berechtigt nicht zu Beanstandungen der Liefergegenstände und Mängelansprüchen.
  9. Lohnvermahlung
    1. Sofern eine Vermahlung von Mahlgut vereinbart wird, das nicht von uns bezogen wird („Lohnvermahlung“), hat der Besteller das Mahlgut auf seine Kosten rechtzeitig und in der vereinbarten Menge in unserem Werk anzuliefern.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle sicherheitsrelevanten Eigenschaften des Mahlguts und die jeweils aktuellen Sicherheitsinformationen rechtzeitig vor der Ausführung der Lohnvermahlung mitzuteilen. Soweit keine Fertigungsvorgaben mit dem Käufer vereinbart worden sind, führen wir die Lohnvermahlung entsprechend unserer Fertigungsvorgaben nach billigem Ermessen aus.
    3. Das Mahlgut hat bei der Übergabe an uns die vereinbarte Beschaffenheit aufzuweisen und muss frei von Mängeln (insb. frei von Fremdkörpern, Metalleinschlüssen und anderen Verunreinigungen) und zur Vermahlung in unseren Anlagen geeignet sein. Wir behalten uns die Geltendmachung von Mehrkosten vor, soweit das Mahlgut nicht vertragsgemäß angeliefert wird.
    4. Der Preis für die Lohnvermahlung umfasst – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – die Kosten ab Eingang der Rohware frei gekippt in unserem Werk bis frei Lkw verladen. Einlagerungskosten werden separat berechnet. Bei Eingang in nicht kippfähigen Wagen werden zudem Entladekosten sowie die Kosten der Entsorgung der Verpackung separat berechnet.
    5. Bei durch den Besteller oder von ihm beauftragten Dritten angeliefertem Mahlgut kann aus dem angelieferten Gewicht kein Recht auf die Lieferung entsprechender Mengen Fertiggut hergeleitet werden. Der Besteller muss neben dem Trocknungsverlust mit dem handelsüblichen Mahlverlust rechnen. Der Preis für eine Lohnvermahlung bestimmt sich nach dem Gewicht des Mahlguts vor der Lohnvermahlung und nicht nach dem Gewicht des Fertigguts.
    6. Alle Schrotte und Mineralrückstände, die bei der Lohnvermahlung entstehen, werden – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – durch uns auf Kosten des Bestellers entsorgt.
    7. Der Besteller ist spätestens vor Verarbeitung oder Weiterversand zur Prüfung der Lieferungen auf deren Vertragsgemäßheit verpflichtet. Für das Ausland bestimmte Lieferungen sind bereits vor der Verladung ab Werk durch den Besteller entsprechend zu prüfen. Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt. Für Kauf- und Werklieferungsverträge gilt statt Ziffer 9.7 ausschließlich Ziffer 11.2.
    8. Zur Sicherung unserer Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag über die Lohnvermahlung mit dem Besteller steht uns ab Übergabe des betreffenden Mahlguts des Bestellers an ebendiesem ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aufgrund früher erbrachter Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem jeweiligen Vertrag über die Lohnvermahlung in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit sie unbestritten sind.
    9. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, lagern wir das Mahlgut für den Besteller drei (3) Monate kostenfrei. Nach Ablauf dieses Zeitraums, können wir dem Besteller für die weitere Lagerung des Mahlguts Lagerkosten gemäß unserer jeweils aktuellen Lagergeld-Preisliste berechnen, die wir dem Besteller auf Wunsch übersenden.
    10. Das für eine Lohnvermahlung vom Besteller bei uns angelieferte Mahlgut ist – auch während dessen Lagerung und Lohnvermahlung in unserem Werk – vom Besteller auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zum Neuwert zu versichern.
  10. Eigentumsvorbehalt

    1. Die Gegenstände der Lieferungen („Vorbehaltsware“) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus dem jeweiligen Vertrag zustehenden Ansprüche.
    2. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze unseres Eigentumsvorbehaltes erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt uns der Besteller mit Vertragsschluss, auf Kosten des Bestellers eine etwaige erforderliche Eintragung oder Vormerkung unseres Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern vorzunehmen und alle sonstigen nach dem anwendbaren Sachenrecht notwendigen Formalitäten zu erfüllen. Soweit die am Erfüllungsort geltende Rechtsordnung unseren Eigentumsvorbehalt nicht anerkennt, verpflichtet sich der Besteller, an der Begründung eines vergleichbaren Sicherungsrechts an der Vorbehaltsware mitzuwirken.
    3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets unentgeltlich für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB vorgenommen. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Sie gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Vorbehaltseigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns auf. Unsere hiernach entstehenden (Mit-)Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
    4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware getrennt von anderen Sachen des Bestellers oder Dritter zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen sowie sie pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand zu halten und zu unseren Gunsten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken zum Neuwert zu versichern. Notwendige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware führt der Besteller auf eigene Kosten und Gefahr aus. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen sicherungshalber an uns ab.
    5. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Der Besteller tritt uns sicherungshalber bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehen. Zur Einziehung der Forderung wird der Besteller hiermit ermächtigt. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer eingestellt, tritt nach erfolgter Saldierung der Kontokorrent-Forderung an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware abgetreten wird. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 10.3. haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des entsprechenden Weiterveräußerungswertes dieser Miteigentumsanteile.
    6. Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung der Vorbehaltsware und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, falls der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt oder falls nach dem Abschluss des Vertrages eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Umstände des Bestellers erkennbar wird, die eine Forderung unsererseits gefährdet. Im Fall einer Einstellung der Zahlungen durch den Besteller oder eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers entfallen die Ermächtigungen zur Veräußerung der Vorbehaltsware und die Einziehungsermächtigung automatisch. In diesem Fall sind wir ferner unbeschadet sonstiger Ansprüche berechtigt, die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu untersagen. Zudem sind wir – ebenso wie bei einem Widerruf der Einziehungsermächtigung – berechtigt von dem Besteller zu verlangen, dass er unverzüglich Mitteilung über die übertragenen Forderungen macht und deren Schuldner nennt, jegliche zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Informationen bereitstellt, die entsprechenden Unterlagen herausgibt und die Schuldner über die Übertragung informiert.
    7. Nach dem Widerruf bzw. Wegfall der Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen eingehende, abgetretene Außenstände sind durch den Besteller sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln, wobei die Zahlungen uns eindeutig zuordenbar sein müssen.
    8. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Dienstvertrags verwendet, so wird die Forderung des Bestellers aus dem Werk- oder Dienstvertrag im gleichen Umfang an uns abgetreten, wie es in Ziffern 10.3., 10.5. bestimmt ist.
    9. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
    10. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich. Machen wir unsere Eigentumsvorbehaltsrechte geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt stets nur sicherheitshalber; allein hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn wir Herausgabe der Vorbehaltsware wegen Zahlungsverzugs verlangen. Der Besteller ermächtigt uns bereits jetzt, seinen Betrieb zu diesem Zweck zu betreten, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und sie durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Forderung abzüglich entstehender Kosten zu verwerten.
    11. Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben.
  11. Sachmängel

    1. Die Lieferungen sind vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bei Rechtsmängeln im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs) den vertraglich vereinbarten Spezifikationen („Spezifikationen“) entsprechen. Entsprechen die Lieferungen den Spezifikationen, sind sie auch dann frei von Sachmängeln, wenn sie nicht den sonstigen objektiven Anforderungen oder etwaigen Proben oder Mustern entsprechen.
    2. Der Besteller ist bei einem Kauf- oder Werklieferungsvertrag zu einer sorgfältigen Untersuchung der Lieferungen unverzüglich nach der Ablieferung verpflichtet, soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen, d.h. erkennbare Sachmängel sind unverzüglich, spätestens aber fünf (5) Tage nach Ablieferung, verdeckte Sachmängel sind unverzüglich, spätestens aber fünf (5) Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt. Unsere Messergebnisse können jedoch nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen beanstandet werden.
    3. Im Fall eines Sachmangels ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung, soweit der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Bei der Neulieferung nehmen wir entweder die ursprünglich gelieferte Ware auf unsere Kosten zurück oder der Besteller hat auf unsere Aufforderung die ursprünglich gelieferte Ware auf unsere Kosten zurückzusenden oder zu entsorgen, soweit nicht die Rücksendung und/oder Entsorgung für den Besteller mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden ist. Auch im Fall des Verkäuferregresses ist der Besteller abweichend von § 445a Abs. 2 BGB verpflichtet, uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb der dem Besteller von seinem Käufer gesetzten Frist zu ermöglichen. Eine Fristsetzung ist nur dann entbehrlich, wenn eine Fristsetzung nach § 445a Abs. 2 BGB bereits im Verhältnis zwischen dem Besteller und seinem Käufer entbehrlich ist, so dass der Besteller uns keine Gelegenheit zur Nacherfüllung geben kann.
    4. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist Nacherfüllungsort der ursprüngliche Lieferort.
    5. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Besteller – unbeschadet sonstiger Rechte – unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Etwaige gesetzliche Selbstvornahmerechte des Bestellers bleiben unberührt.
    6. Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.
    7. Mängelrechte und -ansprüche bestehen nicht, wenn und soweit die Brauchbarkeit der betroffenen Lieferung nur unerheblich beeinträchtigt ist, bei nur unerheblichen Abweichungen der Lieferungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei natürlicher Abnutzung und Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, oder die sonst aufgrund besonderer äußerer Einflüsse auf die Lieferung entstehen, mit denen wir nicht rechnen mussten.
    8. Der Besteller hat die Kosten der Mangelermittlung zu tragen, soweit kein Mangel vorliegt und der Besteller dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat.
    9. Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadens- oder Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziffer 12.
  12. Schadensersatz und Aufwendungsersatz

    1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
    2. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht im Fall von
      • a) Aufwendungsersatzansprüchen nach den §§ 439 Abs. 2, Abs. 3 und 445a Abs. 1 BGB;
      • b) Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
      • c) einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes;
      • d) einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
      • e) der Übernahme einer Garantie oder wegen Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden (§ 444 BGB);
      • f) einer Haftung wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
    3. Soweit unsere Haftung nach dieser Ziffer 12 begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Organe und gesetzlichen Vertreter.
    4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    5. Im Fall von Verzögerungsschäden gilt Ziffer 6 vorrangig gegenüber dieser Ziffer 12.
  13. Verjährung

    1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines Sach- oder Rechtsmangels (Nacherfüllung, Schadensersatz statt oder neben der Leistung, Aufwendungsersatzansprüche) beträgt ein (1) Jahr.
    2. Abweichend
      davon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist

      • a) in Bezug auf sämtliche Ansprüche des Bestellers im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter, die zur Herausgabe der Sache berechtigen), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und -sachen), § 445b BGB
        (Rückgriffsansprüche im Lieferantenregress), § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke) oder im Fall eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch uns; und
      • b) im Fall von Schadensersatzansprüchen zusätzlich: bei einer Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen.
    3. Die Ablaufhemmung nach § 445b Abs. 2 BGB endet spätestens fünf (5) Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ware dem Besteller abgeliefert haben.
    4. Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen werden von uns grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir es gegenüber dem Besteller ausdrücklich erklären. Mit Ausnahme eines ausdrücklich erklärten Anerkenntnisses beginnt mit Nachbesserung oder Ersatzlieferung keine neue Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Bestimmungen über Hemmung, Neubeginn und Unterbrechung bleiben unberührt.
    5. Für sonstige Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, die nicht auf Mängel der Lieferungen zurückzuführen sind, wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf zwei (2) Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche
      entsprechend Ziffer 12.2.
  14. Höhere Gewalt

    1. Ist die Durchführung eines Vertrages durch höhere Gewalt („Höhere Gewalt“), d.h. von den Parteien des Vertrages nicht zu vertretende und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorhersehbare Umstände beeinträchtigt, insbesondere wegen Teil- oder Generalmobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, kriegerischer oder kriegsähnlicher Handlungen oder Zustände, unmittelbarer Kriegsgefahr, staatlicher Interventionen oder Steuerungen im Rahmen der Kriegswirtschaft, währungs- und handelspolitischer Maßnahmen oder sonstiger hoheitlicher Maßnahmen, behördlicher oder politischer Willkürakte, Aufruhr, Terrorismus, Naturkatastrophen, Unfällen, Arbeitskämpfen, Epidemien, Pandemien, wesentlicher Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), erheblicher Behinderungen der Verkehrswege oder sonstiger ungewöhnlicher Verzögerungen des Transports jeweils von nicht nur kurzfristiger
      Dauer, so sind die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien suspendiert und verlängern sich die zur Durchführung der Lieferungen vorgesehenen Fristen und Termine entsprechend, gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, einem Zulieferer oder Subunternehmer auftreten.
    2. Das Ereignis Höhere Gewalt ist der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen. Die Parteien werden in einem solchen Fall über eine angemessene Vertragsanpassung (auch unter Berücksichtigung der kommerziellen Inhalte) verhandeln. Soweit eine solche Vertragsanpassung nicht erreicht werden kann, steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, frühestens jedoch drei (3) Monate nach Beginn der Höheren Gewalt. Gesetzliche oder in diesen Bedingungen geregelte Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
  15. Exportkontrolle

    1. Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
    2. Der Besteller hat bei Verkauf und Weitergabe der von uns erbrachten Lieferungen an Dritte im In- und Ausland die jeweils an-wendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts
      einzuhalten. Ein Verkauf/ eine Weitergabe (unmittelbar oder mittelbar) an oder zur Verwendung in Länder/ Regionen, gegen welche sich aus den anwendbaren Vorschriften des (Re-)Exportkontrollrechts (insbesondere Deutschlands, der EU und/ oder der U.S.A.) ein Embargo ergibt, ist nicht gestattet, es sei denn, es erfolgt eine vorherige schriftliche Freigabe durch uns.
    3. Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Besteller uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns erbrachten Lieferungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.
    4. Der Besteller hat uns von allen Ansprüchen, die gegen uns von Behörden oder sonstigen Dritten wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, freizustellen, es sei denn, der Besteller hat diese nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
    5. Bei einem Verstoß des Bestellers gegen die in dieser Ziffer 15. geregelten Verpflichtungen haben wir das Recht entweder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben
      hiervon unberührt.
  16. Business Partner Code of Conduct

    Der Besteller ist verpflichtet, alle Anforderungen des Business Partner Code of Conduct der CREMER Holding GmbH & Co. KG („BPCOC“) in vollem Umfang zu erfüllen. Der BPCOC ist abrufbar unter www.cremer.de/de/news/downloadcenter.html (dort unter „Allgemeine Geschäftsbedingungen“). Gerne senden wir Ihnen den BPCOC auf Anfrage auch zu.

  17. Vertraulichkeit

    1. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Informationen, insbesondere Know-how und Betriebsgeheimnisse, die er von uns erlangt und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass sie vertraulich sind („Vertrauliche Informationen“), unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind, gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Der Besteller ist insbesondere nicht befugt, die Vertraulichen Informationen ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten offen zu legen oder zugänglich zu machen. Die Vertraulichen Informationen sind nur für die Zwecke des Vertrages zu nutzen. Mitarbeiter des Bestellers und sonstige Personen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages Zugang zu den Vertraulichen Informationen erhalten, wird der Besteller entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
    2. Von der Verpflichtung in Ziffer 16.1. ausgenommen sind Informationen, soweit sie
      • a) dem Besteller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden,
      • b) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits allgemein bekannt sind oder später allgemein bekannt werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht,
      • c) vom Besteller ohne Zugriff auf unsere Vertraulichen Informationen selbstständig entwickelt wurden, oder
      • d) sie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
    3. Die Verpflichtungen dieser Ziffer 16. bleiben auch über das Ende des Vertrages und der Geschäftsbeziehung hinaus bestehen, unabhängig davon, auf welche Weise der Vertrag oder die Geschäftsbeziehung beendet wird.
  18. Allgemeine Bestimmungen

    1. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller uns gegenüber abgegeben werden (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen) bedürfen der Schriftform.
    2. Soweit nach diesen Bedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, genügt insoweit die Wahrung der Textform i.S.d. § 126b BGB (dauerhafter Datenträger wie Telefax, E-Mail, Brief).
    3. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
  19. Gerichtsstand und anwendbares Recht

    1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers oder an einem sonstigen zuständigen Gericht zu erheben.
    2. Diese Bedingungen sowie das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

Terms & Conditions, CREMER Erzkontor N.A. Inc., USA

Stand November 2021

STANDARD TERMS AND CONDITIONS OF PURCHASE

  1. SCOPE OF WORK AND ACCEPTANCE

    These Standard Terms and Conditions of Purchase and the written purchase order that accompanies, attaches, or incorporates them (the “Purchase Order” and collectively, the “Contract”), constitute the sole and exclusive terms on which Buyer agrees to be bound. The term Buyer includes CREMER ERZKONTOR N.A. Inc or any of its affiliates or subsidiaries which execute a Purchase Order. The term “Supplier” means the person, firm or company to whom the Purchase Order is addressed. In exchange for the Supplier’s compensation listed on the Purchase Order, Supplier agrees to supply the “Materials” which means all the goods and/or services to be supplied by Supplier under the Purchase Order. This Contract will become legally enforceable on the earlier of delivery of a signed acknowledgment, commencement of performance or delivery according to schedule of all or any portion of the Materials covered under this Contract, by Supplier. Any acceptance of this Contract is limited to acceptance of the express terms of the offer contained.

  2. SALE OF MATERIALS

    Supplier agrees to sell, transfer and deliver the Materials to Buyer for the purchase price set forth in the Purchase Order, subject to all of the covenants, terms and conditions hereof. Buyer agrees to purchase the Materials, subject to all of the covenants, terms and conditions hereof, and to pay Supplier the purchase price set forth in the Order. Typographical and other clerical errors in the Order are subject to correction. Buyer reserves the right at any time to modify the Purchase Order upon notice to Supplier. Upon such notice, Buyer and Supplier shall negotiate an equitable adjustment in price and/or time of performance. Buyer shall have the right to stop all or part of the work under the Order or cancel any future delivery of any Materials upon notice to Supplier. Supplier agrees to obtain from Buyer a purchase order number for any and all purchase orders of goods and/or services. Supplier further agrees it will clearly reference the purchase order number on the applicable invoice(s). Supplier acknowledges that any invoice submitted to Buyer that does not clearly reference Buyer’s corresponding purchase order number may be considered invalid by Buyer and may result in delayed payment.

  3. PURCHASE PRICE AND TERMS OF PAYMENT

    Supplier warrants that the prices set forth in this Contract are complete and that no additional charge of any type will be added without Buyer’s prior express written consent. Unless otherwise specified on the Order, payment of the purchase price shall be due forty-five (45) days after the later of Buyer’s receipt of Supplier’s correct invoice for such shipment or the date on which the Materials are received by Buyer. Supplier agrees that it will take no adverse action against Buyer for any invoices not paid resulting from Supplier’s failure to obtain or clearly reference purchase order numbers on the applicable invoices or accurately invoice Buyer. Unless otherwise noted on the Purchase Order, Supplier shall be responsible for all shipping and insurance costs, including without limitation, packing, crating, cartage and freight costs. Buyer may set off any amount owing at any time from Supplier to Buyer or any of its affiliates against any amount payable at any time by Buyer.

  4. WARRANTIES FOR MATERIALS

    Supplier hereby warrants to Buyer that, in addition to any and all express and implied warranties provided under the Uniform Commercial Code, the Materials: (i) shall be provided in a competent, professional manner and in accordance with the highest standards and best practices of Supplier’s industry; (ii) shall be free from defects in materials and workmanship, and shall be merchantable and fit for their particular purpose and Supplier acknowledges that Buyer is relying on the Supplier’s skill or judgment to furnish suitable Materials; (iii) shall conform to and perform in accordance with all specifications, drawings, samples and other requirements referred to in the Purchase Order and provided by Supplier; (iv) when shipped shall be free from all liens, security interests and encumbrances of any type or any actual or claimed patent, copyright or trademark infringement or other colorable claims; (v) will not violate or in any way infringe upon the rights of third parties; and (vi) shall be performed or manufactured, produced, labeled, furnished and delivered to Buyer in full and complete compliance with all applicable federal, state and local laws and regulations. In addition to remedies otherwise available to Buyer, if Supplier is in breach of the warranties set out in this paragraph, Supplier will, at the election of Buyer (i) repair of the nonconforming Materials, (ii) replace or reperform nonconforming Materials with conforming Materials at the Buyer’s designated delivery point, or (iii) refund of that portion of the purchase price represented by the nonconforming Materials.

  5. DELIVERY OF MATERIALS

    Supplier shall furnish, at Supplier’s expense, all labor, materials, equipment, transportation, facilities and other items that are necessary to meet the Purchase Order requirements. Time is of the essence in Supplier’s performance. Supplier must immediately notify Buyer whenever Supplier has knowledge of an actual or potential delay to the timely performance of the Order. In the event of Supplier’s refusal or failure to meet the delivery date(s) specified in the Purchase Order, Buyer may, without limiting its other rights and remedies, direct expedited routing and charge excess costs incurred thereby to Supplier, or cancel all or part of the Purchase Order. 6. COMPLIANCE WITH BUYER’S RULES; SAFETY: Supplier, its employees, subcontractors, and all other persons or entities acting on behalf of Supplier agree to abide by Buyer’s rules and reasonable requests while on premises owned, leased, or otherwise controlled by Buyer. Buyer reserves the right to bar from such premises Supplier, any employee, subcontractor or any other person or entity acting on behalf of Supplier for any cause that Buyer deems reasonable. Supplier will provide all safeguards and precautions necessary in connection with the provision of Materials to prevent the occurrence of any accident, injury, death, loss, or damage to any person or property, and Supplier will be solely responsible for any such occurrences. Supplier warrants that all Materials delivered hereunder will be in compliance with all Buyer requirements concerning safety, performance and otherwise, including, without limitation, any work or services related thereto performed on premises controlled by Buyer. Supplier agrees to immediately notify Buyer of any actual or possible safety or quality problems attributable to the Materials delivered hereunder.

  6. LIENS

    Supplier guarantees that no lien, encumbrance or security interest will be filed by Supplier or anyone acting on behalf of, or claiming under or through Supplier, against Buyer, Buyer’s property, or the Materials furnished under this Contract.

  7. REJECTION AND REVOCATION OF ACCEPTANCE

    Buyer shall not be bound to reimburse Supplier for any Materials that, in Buyer’s judgment, fail to conform to Supplier’s obligations under the Contract. Buyer has the right, before payment or acceptance of Materials under this Contract, to inspect the Materials at any reasonable place and time and in any reasonable manner. Neither the inspection, testing, payment or auditing of any Materials, nor the failure to do so, before delivery to Buyer constitute acceptance of any Materials, or relieve Supplier from exclusive responsibility of furnishing Materials in strict conformance with Buyer’s specification and instructions. If, in Buyer’s judgment, the Materials fail in any respect to conform to the Contract, Buyer may (a) reject the whole; (b) accept the whole; or (c) accept any commercial unit or units and reject the rest. Supplier agrees that any notification of nonconformity by Buyer, in whatever form, suffices to inform the Supplier that the transaction is claimed to involve a breach, and that Supplier will be responsible for any losses resulting from the nonconformity. In an appropriate case, Buyer may revoke its acceptance of Materials. Supplier agrees that Buyer’s acceptance of the Materials is reasonably induced by the Supplier’s assurances of their quality and conformity to the terms of the Contract.

  8. AUDITS AND INSPECTIONS

    Buyer has the right to examine and audit, during normal business hours and upon reasonable notice, any and all records, data, invoices and documents that may contain information relating to Supplier’s obligations under this Contract. Such records will be kept by Supplier for a period of at least four (4) years after the expiration, cancellation or termination of this Contract, or for such longer periods as may be required by law. In addition, Buyer may inspect or test at any reasonable time and place all Materials prior to delivery. Supplier agrees to provide reasonable assistance for such audits, inspections, and tests.

  9. TAXES

    Supplier will bear and pay all applicable taxes of the United States or any state or any foreign government including political subdivisions of any of them, which are based on or measured by net income, gross income or gross receipts including any withholding taxes levied against Supplier for the privilege of doing business in a jurisdiction. If Supplier is required by law to collect sales and use tax (including any gross receipts tax imposed similar to a sales and use tax) from Buyer on behalf of any taxing jurisdiction, Supplier will provide to Buyer invoices which separately state and clearly indicate the amount of tax and Buyer will remit any such tax to Supplier. Supplier will have the responsibility of complying with all applicable foreign, national, state or local laws regarding value added tax and sales and use tax or substitutes therefor including registration, collection of taxes and the filing of returns where applicable. Notwithstanding whether Supplier must collect sales and use tax from Buyer, Supplier will state on every invoice the taxing jurisdiction (e.g. country, state and local jurisdiction) in which Materials were provided. If applicable, in lieu of payment for any sales and use tax, Supplier will accept a properly executed exemption or direct pay certificate from Buyer. The Page 2 of 3 Services determination of whether an exemption or direct pay certificate will be submitted to Supplier in lieu of payment for any sales and use tax will be made by Buyer on a location by location basis. With the exception of sales and use tax as described above, all other taxes, however denominated or measured, imposed upon the Supplier, or the price or compensation under this Contract, or upon the Materials provided hereunder, will be the responsibility and liability of Supplier.

  10. CONFIDENTIALITY

    During the term of this Contract and for five years after its cancellation, termination or expiration, Supplier shall not make use of Buyer’s Confidential Information (as hereinafter defined) for purposes other than the fulfillment of the obligations under this Contract, or disclose to any person or entity, other than those of its employees who have a need to know, any Confidential Information, whether written or oral, which the Supplier obtains from Buyer or otherwise discovers in the performance of this Contract. “Confidential Information,” as used in this Contract, will mean all information relating to Buyer’s business which is not generally available to the public. Confidential Information includes information that Supplier possesses that predates this Contract. The foregoing provisions of this paragraph shall not apply to any information that is: (a) rightfully known to Supplier prior to disclosure by Buyer; or (b) rightfully obtained by Supplier from any third party; or (c) made available by Buyer to the public without restrictions; or (d) disclosed by Supplier with prior written permission of Buyer; or (e) independently developed or learned by Supplier through legitimate means; or (f) disclosed by Buyer to a third party without a duty of confidentiality on the third party; or (g) disclosed pursuant to any applicable laws, regulations, or order of a court of competent jurisdiction. Supplier will provide reasonable prior written notice to Buyer if it is required to disclose any of Buyer’s Confidential Information under operation of law. Buyer expressly reserves the right to disclose any of the terms of this Contract, including but not limited to pricing, to third parties.

  11. LIMITATION ON USE OF PAYMENT

    Supplier shall not offer or use, directly or indirectly, any money, property or anything of value received by Supplier under or pursuant to this Contract to influence improperly or unlawfully any decision, judgment, action or inaction of: any official, employee or representative of any government or agency or instrumentality thereof, or of any government owned or partially government owned entity, or any other person or entity, in connection with or relating to the subject matter of this Contract or any supplement or amendment hereto. No payment shall be made nor shall any transaction be entered into in connection with this Contract that is illegal, improper or intended to unduly or improperly influence any third party, including without limitation, by means of extortion, kickback or bribery. If Supplier breaches the terms of this provision, Buyer may immediately terminate this Contract without any liability.

  12. INTELLECTUAL PROPERTY

    In the event the Contract relates to consulting services, the Supplier shall be considered a consultant and every work or idea created or acquired by or on behalf of the Supplier for Buyer (past and future) shall be considered a “work made for hire” on behalf of the Buyer. It is the intent of the parties that Buyer shall have unrestricted ownership in and to all such works and to any derivative works, without further compensation of any kind to the Supplier. To the extent that the law would fail to automatically vest in Buyer the full unrestricted ownership of all such works under “work for hire” treatment or similar concepts, the Supplier hereby assigns to Buyer the copyright and any and all other rights in and to every such work including any derivatives, and the Supplier waives any claim of moral right that it may have in or in connection with such work. Supplier may not use Buyer’s name and/or logo in any manner, other than as may be identified in this Contract, without first obtaining written permission from Buyer.

  13. INDEMNIFICATION

    Supplier will indemnify, defend, and hold harmless Buyer, its directors, officers, employees, agents, representatives, successors, assigns, and customers (“Indemnitees”) from and against all liabilities, expenses, suits, claims, actions, demands, judgments, settlements, costs, losses, fines and penalties, including but not limited to attorney fees, costs and expenses of litigation (“Claims”), that arise out of or are related to: (i) the Materials, defective Materials or their manufacture, delivery, use or misuse; (ii) the performance of this Contract; or (iii) breach of any of the provisions of this Contract, whether Claims are caused in whole or in part by any negligence or any act or omission of Supplier, its directors, officers, employees, subcontractors, agents, representatives, successors, or assigns, and regardless of whether or not such negligence or acts or omissions were caused in part by the Indemnitees. Supplier hereby expressly agrees to waive any provision of any workers’ compensation act, disability or other employee benefits laws, or any similar laws granting Supplier rights and immunities as an employer, and expressly agrees to indemnify, defend, and hold harmless the Indemnitees against all Claims brought by the workers, servants, agents, or employees of Supplier encompassed by this Indemnification paragraph 14. Among other such laws, Supplier expressly waives application of Section 303(b) of the Pennsylvania Workers’ Compensation Act, and Section 35, Article II of the Ohio Constitution and Ohio Revised Code Section 4123.74, as each may be amended or revised from time to time.

  14. INSURANCE

    Supplier agrees: (i) to maintain in full force and effect casualty, property, and other lines of insurance of the types, on the terms and in the amounts commensurate with its business and risks associated therewith (“Insurance”) and to comply with applicable workers compensation insurance laws regarding insurance or qualification as a self-insurer; (ii) to the extent permitted by law, to waive rights of subrogation and contribution against Buyer, including Buyer as an additional insured, under policies of Insurance; (iii) to ensure that Buyer is made an additional insured on policies of Insurance under terms of coverage customary to the risk of loss to which Buyer is exposed and that the limits of Insurance to which Buyer is entitled as an additional insured are no less than the amount of total limits of Insurance applicable to Supplier under all of the policies of Insurance; (iv) to ensure that the policies of Insurance are stated to be specifically primary to any of Buyer’s insurance policies, which policies shall be, in all respects, excess to Supplier’s policies of Insurance; (v) to be solely responsible for any deductibles, self-insured retentions, or other form of self-insurance under the policies of Insurance; (vi) upon Buyer’s request, to timely provide written certification, reasonably acceptable to Buyer, certifying the material terms of the policies of Insurance.

  15. FORCE MAJEURE

    Neither party will be in default for any delay or failure to perform its obligations under this Contract if caused by an extraordinary, unforeseen supervening circumstance not within the contemplation of the parties at the time of contracting and beyond the reasonable control of the party affected. The parties agree that there is no agreed source of supply for Supplier to fulfill its obligations under this Contract. The party affected by an event under this paragraph shall furnish prompt written notice of any delays or non-performances (including its anticipated duration) after becoming aware that it has occurred or likely will occur. If Supplier is unable to perform for any reason, Buyer may obtain the Services and purchase the Goods from other sources and reduce its obligations owing to Supplier accordingly without liability to Supplier. Within three business days after written request by the other party, the non-performing party will provide adequate assurances that the non-performance will not exceed 30 days. If the non-performing party does not provide those assurances, or if the non-performance exceeds 30 days, the other party may terminate the Contract by notice given to the non-performing party before performance resumes.

  16. INDEPENDENT CONTRACTOR/SUBCONTRACTS

    Supplier is and will remain an independent Supplier of Buyer. No employee, agent, or representative of Supplier or its subcontractors will be deemed to be an employee of Buyer. Supplier must obtain Buyer’s written permission before subcontracting any portion of this Contract. Except for the insurance requirements in this Contract, all subcontracts and orders thereunder will require that the subcontractor or materialman be bound by and subject to the terms and conditions of the Contract. No subcontract or order will relieve Supplier from its obligations to Buyer, including, but not limited to Supplier’s insurance and indemnification obligations. No subcontract or order will bind Buyer.

  17. CHANGES

    This Contract may not be modified except by a writing signed by the parties. The Supplier’s compensation shall not exceed the maximum set forth in the Purchase Order without a writing expressly authorizing the increase signed by Buyer. Supplier agrees it shall have no right to seek additional sums based on quantum meruit, promissory estoppel, or any other theory of law, regardless of the work it performs related to this Contract.

  18. MERGER AND MODIFICATION

    This Contract is intended to be the complete, exclusive, and fully integrated statement of the parties’ agreement regarding the Materials. As such, it is the sole repository of the parties’ agreement, and they are not bound by any other agreements, promises, or representations of whatsoever kind or nature. The parties also intend that this complete, exclusive and fully integrated statement of their agreement may not be supplemented or explained (interpreted) by any evidence of trade usage or course of dealing. This Contract may not be modified except by a writing signed by the parties. Regardless of the work performed by Supplier, the Supplier’s compensation shall not exceed the maximum set forth in the Purchase Order without a writing expressly authorizing the increase signed by Buyer.

  19. ANTI-WAIVER

    No term or provision of this Contract shall be deemed waived, and no breach excused, unless such waiver or consent is in writing and signed by the party claimed to have provided such waiver or consent. No waiver of any right shall constitute a waiver of any other right, whether of a similar nature or otherwise. Page 3 of 3 Services 21. SURVIVAL: Notwithstanding the expiration, termination, or cancellation of this Contract, it is agreed that those rights and obligations which by their nature and context are intended to survive such expiration or termination will survive beyond such expiration, termination, or cancellation.

  20. ASSIGNMENT

    Neither this Contract, nor Supplier’s rights and obligations hereunder, are assignable by Supplier without the prior written consent of Buyer. No such consent or assignment will release Supplier or alter Supplier’s liability to perform all of its obligations under this Contract. Any attempted assignment without the prior written consent of Buyer will be null and void.

  21. NO VIOLATION OF LAW

    Supplier agrees to comply with all pertinent federal, state, municipal and local laws, regulations, ordinances and codes of any governmental authority having jurisdiction. Unless this Contract is otherwise exempted by law, Supplier will comply with Executive Order 11246, as amended by Executive Order 11375 (Equal Employment Opportunity) the Rehabilitation Action of 1973, the Vietnam Era Veteran’s Readjustment Assistance Act of 1974 and the Americans with Disabilities Act, as they have been or may be amended from time to time, and regulations implementing such statutes; and any similar state and local laws and ordinances and the regulations implementing such statutes. Supplier warrants that the Goods and Services delivered hereunder were produced at facilities complying with all applicable provisions of the Occupational Safety and Health Act and applicable regulations under that Act. Supplier further warrants that it will comply, where applicable, and without limitation, with all orders, standards, and regulations of the pertinent governmental administrations. Supplier and subcontractor shall abide by the requirements of 41 CFR §§ 60-1.4(a), 60-300.5(a) and 60-741.5(a). These regulations prohibit discrimination against qualified individuals based on their status as protected veterans or individuals with disabilities, and prohibit discrimination against all individuals based on their race, color, religion, sex, or national origin. Moreover, these regulations require that covered prime contractors and subcontractors take affirmative action to employ and advance in employment individuals without regard to race, color, religion, sex, national origin, protected veteran status or disability.

  22. CHOICE OF LAW AND CHOICE OF FORUM

    Any and all claims or matters of dispute between the parties to this Contract, whether arising from the Contract itself or arising from alleged extra-contractual facts or incidents, including, without limitation, fraud, misrepresentation, negligence or any other alleged tort or any breach of the Contract, shall be resolved, governed by, construed, and enforced in accordance with the laws of Ohio, regardless of the legal theory upon which such matters are asserted, including Ohio’s statutes of limitations but not including its choice of laws rules. The application of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (“CISG”) is hereby expressly excluded. Any and all claims or matters of dispute referenced in this paragraph shall be resolved in a court of competent jurisdiction in Columbus, Ohio, which courts shall have exclusive jurisdiction of all such disputes. Supplier waives any and all objections that it might otherwise have as to personal jurisdiction or venue in such courts.

CONDITIONS OF SALE OF PRODUCT

  1. The price of the Product is set forth on the front page of this Contract.  Unless otherwise provided in this Contract, Buyer shall pay all taxes, excises, fees or charges with respect to the sale and transportation of all Product shipped to Buyer.  If this Contract provides for multiple future deliveries, Seller reserves the right to effect a general price increase or change the payment or transportation terms as of the first day of any calendar quarter by written notice to Buyer, dispatched at least fifteen days prior to the first day of that quarter.  If Buyer fails to object in writing before the first day of that quarter, the proposed price revision shall become effective.  If Buyer raises objection, Seller shall within fifteen days advise Buyer whether Seller will continue to supply at the price in effect at the time of the notice of increase or cancel the Contract, without penalty, but subject to the price protection set forth below.  Seller may at any time without notice decrease the price, and if Seller puts into effect a general price decrease for the Product, shipments made while such reduced price remains in effect will be charged at the lower price.  In the event of a price increase, Buyer will receive price protection on volume of one normal month’s business (based on an average month calculated from the previous six-month period) for the month during which a price increase becomes effective and for any intervening month between the date of the increase and the beginning of the month during which the price increase becomes effective.  If less than six months shipping history exists, then the price protection volume will be based on the monthly rate of the Contract Term.  Shipment of price protected Product must be made prior to the end of the price protection period.
  2. Unless otherwise specified and agreed by Seller, all Product purchased pursuant to this Agreement shall be delivered to Buyer FCA (Incoterms 2010) Seller’s plant or warehouse or such other location as Seller may determine.  Unless otherwise specified and agreed by Seller, title, liability for and risk of loss to such Product shall pass to Buyer when Product is placed in the hands of the carrier, and Buyer assumes all responsibility for shortages, losses, delays or damages in transit thereafter.  Seller will arrange for shipment to Buyer in accordance with Buyer’s shipping instructions.  If Buyer has not provided shipping instructions, Seller will arrange for shipment to Buyer in such manner as Seller selects, consistent with Seller’s ability to schedule manufacturing and shipment.  When shipment is made in bulk, certified weights and official sample at point of shipment shall govern.  Product shall be shipped by Seller in accordance with Seller’s standard shipping practices at Seller’s place of shipment.  Buyer shall pay the costs of any specialized packing, labeling, stacking or crating requested by Buyer, as may be required by law or if the Product requires specialized packaging.  Seller’s current price list for certain specialized items, referred to as “Warehouse Costs,” is available on Seller’s website or upon request.  In the event Seller is required to pay fees, demurrage, or costs with respect to the shipping of the Product, Buyer hereby agrees to pay all such fees, demurrage, and other costs, including any subsequent undercharge claims, and to indemnify and hold Seller harmless from any claims for payment of any such fees, demurrage, or other costs unless caused by Seller’s negligence or breach of this Agreement.
  3. If this Contract contemplates multiple deliveries over the Term, then, unless otherwise specified, Product will be delivered ratably in shipment quantities determined by Seller.  Buyer agrees that should the Term of this Agreement expire, for any reason, without Buyer having accepted delivery of the full quantity of Product specified in this Agreement, Seller shall notify Buyer of Buyer’s failure to purchase such Product in the required quantities and shall give Buyer thirty (30) days to respond to Seller directing Seller where to ship such Product with an invoice to be sent to Buyer.  Should Buyer refuse such delivery or fail to respond to Seller within such thirty (30) day period, Seller shall have the right to destroy or otherwise dispose of such Product and Buyer shall pay for such Product, as well as for the destruction costs and storage costs incurred by Seller beyond the Term of this Agreement and any other related costs net of any amounts actually received by Seller if such Product is sold to another customer if permissible.  Buyer shall also be responsible for materials produced or purchased by Seller uniquely for the production of the Product for Buyer including, but not limited to, packaging materials.
  4. Buyer (or Buyer’s freight forwarder, if one) shall inspect Product sold hereunder immediately upon receipt of the same at Buyer’s or Buyer’s freight forwarder’s facility.  UNLESS WRITTEN NOTICE OF REJECTION, SPECIFYING THE GROUNDS THEREFOR, IS RECEIVED BY SELLER WITHIN TEN (10) DAYS FROM THE DATE OF RECEIPT OF PRODUCT BY BUYER OR BUYER’S FREIGHT FORWARDER, SUCH PRODUCT SHALL AUTOMATICALLY BE DEEMED ACCEPTED.  Product, once accepted, may not be returned without prior written approval by Seller and, if Seller provides such approval Buyer agrees to return Product shipped only in its original packaging and to pay a restocking charge of 25% of the invoice price for the returned Product.  ANY CLAIM FOR DAMAGES AS A RESULT OF THE RECEIPT OF DEFECTIVE OR OTHERWISE NON-CONFORMING PRODUCT UNDER THIS AGREEMENT MUST BE MADE BY BUYER THROUGH WRITTEN NOTICE TO SELLER WITHIN TEN (10) DAYS FOLLOWING RECEIPT OF THE PRODUCT BY BUYER OR BUYER’S FREIGHT FORWARDER, DESCRIBING THE SPECIFIC DEFECT OR CLAIM ALLEGED.  FAILURE TO PROVIDE SUCH WRITTEN NOTICE WITHIN THIS TIME PERIOD SHALL BE DEEMED A WAIVER AND RELEASE OF ANY SUCH CLAIM OR RIGHT OF RECOVERY BY BUYER WITH RESPECT TO ANY SUCH DEFECTIVE OR NON-CONFORMING PRODUCT.  SELLER’S LIABILITY FOR ANY AND ALL DAMAGES, ACTIONS OR CLAIMS AS A RESULT OF RECEIPT BY BUYER OF DEFECTIVE OR OTHERWISE NON-CONFORMING PRODUCT, REGARDLESS OF THE NATURE OF SUCH CLAIMS, SHALL IN NO EVENT EXCEED THE PURCHASE PRICE OF THE PARTICULAR SHIPMENT WITH RESPECT TO WHICH A CLAIM IS MADE.  SELLER SHALL NOT BE LIABLE FOR LOST PROFITS OR FOR INCIDENTAL, EXEMPLARY, PUNITIVE, SPECIAL OR CONSEQUENTIAL DAMAGES.
  5. Seller warrants title and that all Product sold hereunder at the time of shipment shall conform to Seller’s standard specifications in effect on the date of shipment or to the attached specifications, if any.  If the Product is intended for human consumption, Seller warrants that the Product, as of the date of shipment, shall be wholesome and otherwise fit for human consumption and not in violation of any State or Federal laws or regulations, and is not adulterated or misbranded within the meaning of the federal Food, Drug and Cosmetic Act, nor is it Product which may not, under the provisions of that Act, be introduced into interstate commerce.  SELLER MAKES NO OTHER WARRANTY, EITHER EXPRESS OR IMPLIED, WITH RESPECT TO THE PRODUCT DESCRIBED HEREIN, AND EXPRESSLY DISCLAIMS ALL WARRANTIES OF MERCHANTABILITY OR FITNESS FOR ANY PARTICULAR PURPOSE.  SELLER SHALL NOT BE LIABLE FOR ANY LOSS OR DAMAGE DIRECTLY OR INDIRECTLY ARISING FROM BUYER’S PURCHASE OR USE OF SUCH PRODUCT OR FOR ANY CONSEQUENTIAL OR INCIDENTAL DAMAGES ARISING THEREFROM.  SELLER’S TOTAL LIABILITY TO BUYER FOR ANY BREACH OF THIS LIMITED WARRANTY, OR FOR ANY CLAIM THAT THE PRODUCT DELIVERED HEREUNDER WAS DEFECTIVE OR NON-CONFORMING, SHALL BE LIMITED TO THE INVOICE PRICE OF ANY GOODS SHOWN TO BE DEFECTIVE, NON-CONFORMING, OR IN VIOLATION OF THE LIMITED WARRANTY PROVIDED HEREIN.
  6. Waiver by either party of any default of the other shall not operate to excuse the defaulting party from further compliance with this Contract.  If Buyer fails to make any payment under this Contract when due, Seller, in addition to other legal remedies, shall have the right to, in its discretion, withhold further shipments, require immediate cash payments for past and future shipments or require other security satisfactory to Seller before further deliveries shall be made, or to terminate this Contract.
  7. Seller warrants that the Product to be delivered hereunder does not infringe the claims of any United States patent covering the Product itself; however, this warranty does not include charges of infringement arising by reason of the Buyer’s conversion of the Product to another form, or its use in combination with other material, or its use in the operation of any process.  In the event any suit or legal proceeding is brought against Buyer based on a claim that the Product furnished hereunder in itself constitutes an infringement of any United States patent, the Seller shall defend at its own expense that portion of any suit or legal proceeding relating to said claim and will pay any damages or costs including attorney’s fees awarded on said claim against Buyer, provided Buyer gives Seller prompt written notice of such infringement claim and of the institution of such suit or proceeding and also gives Seller all necessary authority, information and reasonable assistance to enable Seller, at Seller’s option, to settle or defend the same as to said claim.  The foregoing states the parties’ entire agreement as to charges of infringement.
  8. Should Seller’s supply of available Product or its ability to make delivery be limited by any factor whatsoever beyond the reasonable control of itself or its affiliated companies, including, but not limited to, labor difficulties, fires, action of the elements, accidents, failure or delay occasioned by carriers, governmental action, whether valid or not, or in the event of inability to obtain on terms deemed by Seller to be practicable any raw material (including energy source), etc., Seller will allocate its supply, available for sale to its customers, on a fair and equitable basis selected by the Seller.  Seller shall not be obligated to make up deficiencies in deliveries hereunder due to any such cause.  Labor difficulties, fires, action of the elements, accidents, failure or delay occasioned by carriers, governmental action, whether valid or not, or other causes beyond the reasonable control of Buyer which prevent Buyer from receiving and/or using Product covered by this contract shall operate to suspend deliveries during the period required to remove such cause.  In the event Seller is unable to supply Product to Buyer due to an event of force majeure, Buyer may purchase Product from a third-party supplier for the period of time that such event of force majeure is in effect.
  9. Should Seller elect to discontinue, curtail or limit the production or sale of Product due to the application of any governmental statute, regulation or order including but not limited to price controls, transportation, energy controls, pollution control, or product safety which, in Seller’s judgment, will render the production or marketing of the Product economically, technologically or commercially infeasible, Seller may terminate this Contract upon thirty days prior written notice to Buyer.
  10. Each delivery of Product shall constitute a separate sale with the same effect as though made under a separate contract covering the amount thereof.  Any delay or default by Seller with respect to any delivery shall not affect Buyer’s obligation to order, accept, and pay for future deliveries.
  11. Whether this agreement refers to manufactured items or to work, Seller warrants and agrees that it has complied, and will comply with (1) Fair Labor Standards Act as amended, and (2) Social Security and Workmen’s Compensation Laws as amended, if work is done on Buyer’s premises, and (3) all other applicable laws, codes, regulations, rules and orders.
  12. Neither party may assign this Contract without the express written consent of the other party; provided, however, that either part may assign this Contract to an affiliated company without restriction.
  13. Unless otherwise specified, this Contract shall be governed by the laws of the State of Ohio.
  14. Any and all claims or matters of dispute referenced in this paragraph shall be resolved in a court of competent jurisdiction in Columbus, Ohio, which courts shall have exclusive jurisdiction of all such disputes. Supplier waives any and all objections that it might otherwise have as to personal jurisdiction or venue in such courts.
  15. All information provided by Seller hereunder, including, but not limited to, the terms and conditions of this Agreement, must be held in confidence by Buyer.  This obligation shall survive the termination or expiration of this Agreement.
  16. Whenever possible, each provision of this Agreement and any invoices or subsequent written contracts executed pursuant to this Agreement shall be interpreted in such a manner as to be effective and valid under applicable law, but if any provision of this Agreement or any invoice or contract related hereto shall be prohibited by or invalid under such law, such provisions shall be ineffective to the extent of such prohibition or invalidity, without invalidating the remainder of such provision or the remaining provisions of this Agreement or any invoice or contract related hereto.  Any failure by Seller to exercise any right or remedy hereunder shall not be construed as a waiver of the exercise of that right or any other right at any subsequent time prior to payment of all amounts due Seller.
  17. This Agreement, together with any invoices issued hereunder and any other written contracts executed pursuant to this Agreement, incorporates all the understandings of the parties with respect to the matters contained herein and supersedes all prior agreements, negotiations or communications, whether oral, written, or implied concerning the subject matter of this Agreement.  In the event of any discrepancy between this Agreement and any invoice or other agreement between the parties, the terms of this Agreement shall control.

CONDITIONS OF SALE OF SERVICE

  1. The price for the Services and any packaging or other materials provided by Seller is set forth on the front page of this Contract.  Unless otherwise provided in this Contract, Buyer shall pay all taxes (excluding taxes on income), excises, fees or charges with respect to the provision of the Services, sale of any materials supplied by Seller and transportation of all Products to Buyer.  If this Contract provides for multiple future deliveries, Seller reserves the right to effect a general price increase or change the payment or transportation terms as of the first day of any calendar quarter by written notice to Buyer, dispatched at least fifteen days prior to the first day of that quarter.  If Buyer fails to object in writing before the first day of that quarter, the proposed price revision shall become effective.  If Buyer raises objection, Seller shall within fifteen days advise Buyer whether Seller will continue to supply at the price in effect at the time of the notice of increase or cancel the Contract, without penalty, but subject to the price protection set forth below.  Seller may at any time without notice decrease the price, and if Seller puts into effect a general price decrease for the Services, shipments made while such reduced price remains in effect will be charged at the lower price.  In the event of a price increase, Buyer will receive price protection on volume of one normal month’s business (based on an average month calculated from the previous six-month period) for the month during which a price increase becomes effective and for any intervening month between the date of the increase and the beginning of the month during which the price increase becomes effective.  If less than six months shipping history exists, then the price protection volume will be based on the monthly rate of the Contract Term.  Provision of price protected Services must be made prior to the end of the price protection period.
  2. Risk of loss to Product and packaging materials supplied by Buyer to Seller for provision of Services hereunder shall pass to Seller when the Product or materials are received by Seller.  Unless otherwise specified and agreed by Seller, all finished Product packaged pursuant to this Agreement shall be delivered to Buyer FCA (Incoterms 2010) Seller’s plant or warehouse or such other location as Seller may determine.  Unless otherwise specified and agreed by Seller, liability for and risk of loss to such Product and packaging materials shall pass back to Buyer when Product is placed in the hands of the carrier, and Buyer assumes all responsibility for shortages, losses, delays or damages in transit thereafter.  Seller will arrange for shipment to Buyer in accordance with Buyer’s shipping instructions.  If Buyer has not provided shipping instructions, Seller will arrange for shipment to Buyer in such manner as Seller selects, consistent with Seller’s ability to schedule processing and shipment.  When shipment is made in bulk, certified weights and official sample at point of shipment shall govern.  Finished packaged Product shall be shipped by Seller in accordance with Seller’s standard shipping practices at Seller’s place of shipment.  Buyer shall pay the costs of any specialized packing, crating, freight express or cartage requested by Buyer, as may be required by law or if the Product requires specialized packaging.  Seller’s current price list for certain specialized items, referred to as “Warehouse Costs,” is available on Seller’s website or upon request.  In the event Seller is required to pay fees, demurrage, or costs with respect to the shipping of the Product, Buyer hereby agrees to pay all such fees, demurrage, and other costs, including any subsequent undercharge claims, and to indemnify and hold Seller harmless from any claims for payment of any such fees, demurrage, or other costs unless caused by Seller’s negligence or breach of this Agreement.
  3. If this Contract contemplates multiple deliveries over the Term, then, unless otherwise specified, Product will be delivered ratably in shipment quantities determined by Seller.  Buyer agrees that should the Term of this Agreement expire, for any reason, without Buyer having accepted delivery of the full quantity of finished packaged Product specified in this Agreement, Seller shall notify Buyer of Buyer’s failure to purchase the Services in the required quantities and shall give Buyer thirty (30) days to respond to Seller directing Seller where to ship any unpackaged Product with an invoice to be sent to Buyer.  Should Buyer refuse such delivery or fail to respond to Seller within such thirty (30) day period, Seller shall have the right to destroy or otherwise dispose of such Product, as well as for the destruction costs and storage costs incurred by Seller beyond the Term of this Agreement and any other related costs net of any amounts actually received by Seller if such Product is sold to another customer if permissible.  Buyer shall also be responsible for materials produced or purchased by Seller uniquely for the provision of the Services for Buyer including, but not limited to, packaging materials.
  4. Buyer (or Buyer’s freight forwarder, if one) shall inspect packaged Product delivered hereunder immediately upon receipt of the same at Buyer’s or Buyer’s freight forwarder’s facility.  UNLESS WRITTEN NOTICE OF REJECTION, SPECIFYING THE GROUNDS THEREFOR, IS RECEIVED BY SELLER WITHIN TEN (10) DAYS FROM THE DATE OF RECEIPT OF PACKAGED PRODUCT BY BUYER OR BUYER’S FREIGHT FORWARDER, SUCH PACKAGED PRODUCT SHALL AUTOMATICALLY BE DEEMED ACCEPTED.  ANY CLAIM FOR DAMAGES AS A RESULT OF THE RECEIPT OF DEFECTIVE OR OTHERWISE NON-CONFORMING PACKAGED PRODUCT UNDER THIS AGREEMENT MUST BE MADE BY BUYER THROUGH WRITTEN NOTICE TO SELLER WITHIN TEN (10) DAYS FOLLOWING RECEIPT OF THE PACKAGED PRODUCT BY BUYER OR BUYER’S FREIGHT FORWARDER, DESCRIBING THE SPECIFIC DEFECT OR CLAIM ALLEGED.  FAILURE TO PROVIDE SUCH WRITTEN NOTICE WITHIN THIS TIME PERIOD SHALL BE DEEMED A WAIVER AND RELEASE OF ANY SUCH CLAIM OR RIGHT OF RECOVERY BY BUYER WITH RESPECT TO ANY SUCH DEFECTIVE OR NON-CONFORMING PACKAGED PRODUCT.  SELLER’S LIABILITY FOR ANY AND ALL DAMAGES, ACTIONS OR CLAIMS AS A RESULT OF RECEIPT BY BUYER OF DEFECTIVE OR OTHERWISE NON-CONFORMING PACKAGED PRODUCT, REGARDLESS OF THE NATURE OF SUCH CLAIMS, SHALL IN NO EVENT EXCEED THE PURCHASE PRICE OF THE SERVICES PROVIDED WITH RESPECT TO THE PARTICULAR SHIPMENT WITH RESPECT TO WHICH A CLAIM IS MADE.  SELLER SHALL NOT BE LIABLE FOR LOST PROFITS OR FOR INCIDENTAL, EXEMPLARY, PUNITIVE, SPECIAL OR CONSEQUENTIAL DAMAGES.
  5. Seller warrants that all Services performed hereunder shall conform to Seller’s standard specifications in effect on the date the Services are performed or to the attached specifications, if any.  SELLER MAKES NO OTHER WARRANTY, EITHER EXPRESS OR IMPLIED, WITH RESPECT TO THE SERVICES DESCRIBED HEREIN, AND EXPRESSLY DISCLAIMS ALL WARRANTIES OF MERCHANTABILITY OR FITNESS FOR ANY PARTICULAR PURPOSE.  SELLER SHALL NOT BE LIABLE FOR ANY LOSS OR DAMAGE DIRECTLY OR INDIRECTLY ARISING FROM BUYER’S PURCHASE OR USE OF SUCH SERVICES OR FOR ANY CONSEQUENTIAL OR INCIDENTAL DAMAGES ARISING THEREFROM.  SELLER’S TOTAL LIABILITY TO BUYER FOR ANY BREACH OF THIS LIMITED WARRANTY, OR FOR ANY CLAIM THAT THE SERVICES DELIVERED HEREUNDER WERE DEFECTIVE OR NON-CONFORMING, SHALL BE LIMITED TO THE INVOICE PRICE OF ANY SERVICES SHOWN TO BE DEFECTIVE, NON-CONFORMING, OR IN VIOLATION OF THE LIMITED WARRANTY PROVIDED HEREIN.
  6. Waiver by either party of any default of the other shall not operate to excuse the defaulting party from further compliance with this Contract.  If Buyer fails to make any payment under this Contract when due, Seller, in addition to other legal remedies, shall have the right to, in its discretion, withhold further shipments, require immediate cash payments for past and future shipments or require other security satisfactory to Seller before further deliveries shall be made, or to terminate this Contract.
  7. Seller warrants that the Services to be delivered hereunder do not infringe the claims of any United States patent covering the Services themselves; however, this warranty does not include charges of infringement arising by reason of the Buyer’s conversion of the Product to another form, or its use in combination with other material, or its use in the operation of any process.  In the event any suit or legal proceeding is brought against Buyer based on a claim that the Services furnished hereunder in themselves constitute an infringement of any United States patent, the Seller shall defend at its own expense that portion of any suit or legal proceeding relating to said claim and will pay any damages or costs including attorney’s fees awarded on said claim against Buyer, provided Buyer gives Seller prompt written notice of such infringement claim and of the institution of such suit or proceeding and also gives Seller all necessary authority, information and reasonable assistance to enable Seller, at Seller’s option, to settle or defend the same as to said claim.  The foregoing states the parties’ entire agreement as to charges of infringement.
  8. Should Seller’s supply of Services or its ability to make delivery be limited by any factor whatsoever beyond the reasonable control of Seller or its affiliated companies, including, but not limited to, labor difficulties, fires, action of the elements, accidents, failure or delay occasioned by carriers, governmental action, whether valid or not, or in the event of inability to obtain on terms deemed by Seller to be practicable any raw material (including energy source), etc., Seller will allocate its supply, available for sale to its customers, on a fair and equitable basis selected by the Seller.  Seller shall not be obligated to make up deficiencies in deliveries hereunder due to any such cause.  Labor difficulties, fires, action of the elements, accidents, failure or delay occasioned by carriers, governmental action, whether valid or not, or other causes beyond the reasonable control of Buyer which prevent Buyer from receiving and/or using Product covered by this contract shall operate to suspend deliveries during the period required to remove such cause.  In the event Seller is unable to supply Services to Buyer due to an event of force majeure, Buyer may purchase Services from a third-party supplier for the period of time that such event of force majeure is in effect.
  9. Should Seller elect to discontinue, curtail or limit the provision of Services due to the application of any governmental statute, regulation or order including but not limited to price controls, transportation, energy controls, pollution control, or product safety which, in Seller’s judgment, will render the production or marketing of the Product economically, technologically or commercially infeasible, Seller may terminate this Contract upon thirty days prior written notice to Buyer.
  10. Each provision of Services shall constitute a separate sale with the same effect as though made under a separate contract covering the amount thereof.  Any delay or default by Seller with respect to any delivery shall not affect Buyer’s obligation to order, accept, and pay for future deliveries.
  11. Seller warrants and agrees that it has complied, and will comply with (1) Fair Labor Standards Act as amended, and (2) Social Security and Workmen’s Compensation Laws as amended, and (3) all other applicable laws, codes, regulations, rules and orders.
  12. Neither party may assign this Contract without the express written consent of the other party; provided, however, that either part may assign this Contract to an affiliated company without restriction.
  13. Unless otherwise specified, this Contract shall be governed by the laws of the State of Ohio.
  14. Any and all claims or matters of dispute referenced in this paragraph shall be resolved in a court of competent jurisdiction in Columbus, Ohio, which courts shall have exclusive jurisdiction of all such disputes. Supplier waives any and all objections that it might otherwise have as to personal jurisdiction or venue in such courts.
  15. All information provided by Seller hereunder, including, but not limited to, the terms and conditions of this Agreement, must be held in confidence by Buyer.  This obligation shall survive the termination or expiration of this Agreement.
  16. Whenever possible, each provision of this Agreement and any invoices or subsequent written contracts executed pursuant to this Agreement shall be interpreted in such a manner as to be effective and valid under applicable law, but if any provision of this Agreement or any invoice or contract related hereto shall be prohibited by or invalid under such law, such provisions shall be ineffective to the extent of such prohibition or invalidity, without invalidating the remainder of such provision or the remaining provisions of this Agreement or any invoice or contract related hereto.  Any failure by Seller to exercise any right or remedy hereunder shall not be construed as a waiver of the exercise of that right or any other right at any subsequent time prior to payment of all amounts due Seller.
  17. This Agreement, together with any invoices issued hereunder and any other written contracts executed pursuant to this Agreement, incorporates all the understandings of the parties with respect to the matters contained herein and supersedes all prior agreements, negotiations or communications, whether oral, written, or implied concerning the subject matter of this Agreement.  In the event of any discrepancy between this Agreement and any invoice or other agreement between the parties, the terms of this Agreement shall control.

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